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b) Wellenlängen.
17. 1. Für den allgemeinen öffentlichen Verkehr werden zwei Wellenlängen, die eine von
600 m und die andere von 300 m zugelassen.
Jede diesem Verkehre dienende Küstenstation muß so eingerichtet sein, daß sie diese beiden
Wellenlängen benutzen kann, deren eine als die normale Wellenlänge der Station im Stationsverzeich--
nisse bezeichnet wird. Jede Küstenstation muß imstande sein, während der ganzen Dauer der Dienst-
stunden die mit ihrer normalen Wellenlänge gegebenen Anrufe aufzunehmen. Indessen wird für den
im § 38 unter 2 vorgesehenen Verkehr die Wellenlänge von 1800 m verwendet. Außerdem kann bei
einer Küstenstation der Gebrauch anderer Wellenlängen für den Verkehr auf große Entfernungen oder
für einen den Bestimmungen des Vertrags gemäß eingerichteten, nicht dem allgemeinen öffentlichen
Verkehre dienenden Betrieb zugelassen werden, vorausgesetzt, daß diese Wellenlängen nicht 600 m über-
schreiten oder daß sie größer als 1600 m sind.
Stationen, die ausschließlich zum Aussenden von Zeichen für die Ortsbestimmung von
Schiffen dienen (Funkenwarten), dürfen keine Wellenlängen von mehr als 150 m verwenden. Ihr
Wirkungsbereich darf sich nicht auf mehr als 30 Seemeilen erstrecken.
2. Jede Bordstation muß so eingerichtet sein, daß sie sich der Wellenlängen von 600 und
von 300 m bedienen kann. Die erstere ist die normale Wellenlänge; sie darf beim Senden nicht über-
schritten werden, ausgenommen den Fall des § 38 unter 2.
Andere Wellenlängen von weniger als 600 m können in besonderen Fällen verwendet werden,
wenn die Bordstationen hierzu ermächtigt sind.
Während der ganzen Dauer der Dienststunden muß jede Bordstation imstande sein, die mit
ihrer normalen Wellenlänge gegebenen Anrufe aufzunehmen.
Schiffe geringen Raumgehalts, die sachlich außerstande sind, die Wellenlänge von 600 m zum
Senden zu benutzen, können ermächtigt werden, ausschließlich die Wellenlänge von 300 m zu ver-
wenden; sie müssen aber in der Lage sein, mit der Wellenlänge von 600 m zu empfangen.
Im Verkehre zwischen einer Küsten= und einer Bordstation oder zwischen zwei Bordstationen
ist beiderseits die gleiche Wellenlänge anzuwenden. Wenn in einem besonderen Falle die Verständigung
schwierig ist, können die beiden Stationen im gemeinsamen Einverständnisse von der Wellenlänge, mit
welcher sie verkehren, zu der anderen vorgeschriebenen Wellenlänge übergehen. Die beiden Stationen
schalten ihre normalten Wellenlängen wieder ein, sobald sie ihren gegenseitigen funkentelegraphischen
Verkehr abgewickelt haben.
Tc) Funkentelegraphische Hilfsanlagen.
8 18. Die mit Bordstationen versehenen Schiffe, welche zu den beiden ersten im § 21 be-
zeichneten Kategorien gehören, müssen mit funkentelegraphischen Hilfsanlagen versehen sein, deren sämt-
liche Teile so sicher wie möglich untergebracht sind. Diese Hilfsanlagen müssen über eine nur für sie be-
stimmte Kraftquelle verfügen, sie müssen ferner schnell in Betrieb gesetzt werden können, wenigstens. für
einen sechsstündigen Verkehr genügen und eine Mindestreichweite von 80 Seemeilen für Schiffe der ersten
Kategorie und von 50 Seemeilen für diejenigen der zweiten Kategorie besitzen. Die Hilfsanlage ist nicht
erforderlich für Schiffe, deren normale Anlage die Bedingungen des gegenwärtigen Paragraphen erfüllt
Die funkentelegraphischen Hilfsanlagen sind ebenso wie die Bordstationen selbst möglichst hoch
über dem Oberdeck, und zwar je nach der Bauart des Schiffes und dem zur Verfügung stehenden
Raume entweder in der Höhe der Brücke oder des großen Bootsdecks derart gesichert unterzubringen
daß sie ihrem Zwecke entsprechend auch bei einem Schiffsunfalle tunlichst lange über Wasser gehalten
werden können und betriebsfähig bleiben. Bei Verwendung von Batterien für die Hilfsanlagen können
basische Sammler im Funkenraume selbst aufgestellt werden, während Säuresammler wegen der si
entwickelnden Dämpfe außerhalb des Funkenraums, aber in dessen unmittelbarer Nähe unterzubringen
sind und zwar derart, daß auch sie gegen äußere Einflüsse geschützt bleiben.
X. Errichtung von Küsten- und BZordstationen durch Privatunternehmer.
§ 19. 1. Die Errichtung und der Betrieb von Küstenstationen und Bordstationen durch
Privatunternehmer unterliegt der Genehmigung des Reichs. Die Genehmigung wird vom Reichs-Post-
amt gegen Anerkennung der Bedingungen erteilt, die für Bordstationen in der Anlage 1 enthalten
sind; ihre Ergänzung und Abänderung bleibt dem Reichs-Postamte vorbehalten.