Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

— 43 — 
(3) Liegt der Verdacht einer absichtlichen Verschlußverletzung vor, so sind, falls nicht die 
Zuziehung der nächsten Zollstelle geboten erscheint, bei Beurkundung der Verschlußerneuerung 
auch die Verdachtsgründe mit anzugeben. 
(4)) Ist offenbar eine absichtliche Verschlußverletzung und eine Beraubung der Ladung vor- 
gekommen, so ist der nächsten Zollstelle unter Vorführung der Ladung Anzeige zu machen. 
IV. Behandlung am Bestimmungsorte. 
l 51. 
() Die zollamtliche Abfertigung der mit der Eisenbahn versendeten Güter am Bestimmungs- Vornahme der 
ort erfolgt nach den Vorschriften des Vereinszollgesetzes und der einschlägigen Zollordnungen, Abfertigung. 
soweit nicht in dieser Ordnung Sonderbestimmungen gegeben sind. 
(2) Die Bestimmungen der §§ 33 bis 43 finden Anwendung. 
8 52. 
() Der Vertreter der Eisenbahnverwaltung hat unter Vorführung der Wagen die zu den #egan der 
Uegleitzettelsendungen gehörigen Papiere und Schlüssel der Zollstelle am Bestimmungsorte zu 9 
übergeben. 
() Auf dem Begleitzettel ist der Tag der Abgabe und der Eingang der zugehörigen 
Schlüssel und Warenerklärungen von dem damit beauftragten Beamten der Zollstelle zu 
vermerken. 
8 53. 
() Der Begleitzettel ist sodann in ein nach Muster 6 zu führendes Begleitzettel-Empfangs- Begleitzettel 
buch unter Ausfüllung der Spalten 1 bis 8 einzutragen. Em lengs- 
(a) Erforderlichenfalls können bei einem Amte mehrere, je mit einem besonderen Buchstaben 
z bezeichnende Empfangsbücher geführt werden. Muster 6. 
§ 54. 
(i) Binnen einer von der Zollbehörde im Einvernehmen mit der Eisenbahnverwaltung Abfertigungs- 
1. bestimmenden Frist sind die Anträge auf weitere Abfertigung der eingegangenen Güter anträge. 
zu stellen. 
) Die Angaben der Begleitzettelanmeldung über Gattung und Gewicht der Waren können, 
solange eine spezielle Beschau noch nicht stattgefunden hat, vom Warenführer und vom Waren- 
empfänger vervollständigt oder berichtigt werden. 
55. 
() Soll nur ein Teil der zu einem Begleitzettel gehörigen Sendung abgefertigt werden, so Weitere Ab- 
ist der Begleitzettel zu erledigen. Die weitergehenden Güter können wieder mit Begleitzettel grr un 
nach den Bestimmungen unter §§ 26 bis 31 abgelassen werden. ' 
(2) Auch bei der Versendung anderer Waren unter Zollaufsicht ist die Abfertigung mit Be- 
gleitzettel zulässig. 
8 56. 
() Vor der Schlußabfertigung durch Zufall zu Grunde gegangene Begleitzettel- oder Be= 3 Grundege- 
gleitscheingüter sind zollfrei zu lassen. gangene, ver- 
(() Vor der Schlußabfertigung verdorbene oder zerbrochene Begleitzettel= oder Begleitschein= zerbrochene 
güter sind zollfrei zu lassen, wenn sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden, oder mit dem- Waren. 
lenigen Zollsatz zu belegen, dem sie in verdorbenem oder zerbrochenem Zustand unterliegen; die 
Zollbehörde kann die Anwendung dieses Zollsatzes von einer weiteren Zerstörung unter amtlicher 
Aufsicht oder anderen geeigneten Maßnahmen abhängig machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.