Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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§  41.

Nach  Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  darf  den  Hauptämtern  und  im  Zollerlaß
Falle  des  Bedürfnisses  auch  anderen  Zollstellen  die  Befugnis  beigelegt  werden,  diejenigen  Eisen-  sar  zurückbahngüter
  (einschließlich  des  Reisegepäcks),  die  aus  dem  freien  Verkehre  des  Zollgebiets  irrtümlich  Ecgenstande.
in  das  Ausland  befördert  oder  sonst  in  das  Ausland  versandt,  aber  nicht  in  die  Hände  des
Empfängers  gelangt,  sondern  im  Ausland  im  Gewahrsam  der  Eisenbahn-,  Zoll.,  Post.,  Gerichtsoder
  Polizeibehörde  geblieben  sind,  beim  Wiedereingange  selbständig  aus  Billigkeitsrücksichten  vom
Eingangszolle  freizulassen,  wenn  diesen  Eisenbahnfrachtstücken  eine  eisenbahnamtliche  Bescheinigung
darüber  beigegeben  wird,  daß  sie  während  ihrer  Beförderung  sich  ununterbrochen  im  Gewahrsam
der  Eisenbahn.,  Zoll.,  Post-,  Gerichts=  oder  Polizeibehörde  befunden  haben.  Ist  die  Sendung
im  Gewahrsam  einer  dritten  Person  gewesen,  so  ist  für  die  Gewährung  der  Zollfreiheit  die
Direktivbehörde  zuständig.

§  42.

Ist  bei  den  aus  dem  Ausland  eingegangenen  Eisenbahngütern  der  Empfänger  nicht  zu  Behandlung
ermitteln  oder  wird  die  Annahme  verweigert  oder  kann  solches  Gut  aus  anderen  Gründen  nach  unbestellbarer,
seinem  Ubergang  in  den  freien  Verkehr  von  der  Eisenbahnverwaltung  nicht  bestellt  werden,  so  gehender
kann  auf  Grund  der  von  der  Dienststelle  einer  Staatseisenbahnverwaltung  ausgestellten  Be-  Gutnter.
scheinigung  über  die  Unbestellbarkeit  und  die  erfolgte  Wiederausfuhr  der  Zoll  ohne  weiteres
zurückgezahlt  werden.

§  43.

Ausländische,  zur  unmittelbaren  Durchfuhr  durch  das  Zollgebiet  oder  zur  Wiederausfuhr  Durchfuhr
aus  dem  Zollgebiete  bestimmte  gebrauchte  Lademittel  (z.  B.  Wagendecken,  Aufsätze,  Gerüste,  Teil-  und  dier—
wände,  Langbäume,  Schemel,  Rungen,  Unterlagsbalken,  Stützen,  Steifen,  Ketten,  Seile,  Schließ-  ausländilcher
keile  usw.)  können  dem  Eisenbahnbevollmächtigten  oder  seinem  Vertreter  gegen  eine  von  ihm  aus=  Lademittel.
zustellende  Bescheinigung,  in  der  die  Verpflichtung  zur  Ausfuhr  ohne  zwischenzeitliche  Lagerung
im  Zollgebiet  übernommen  wird,  ohne  spezielle  Beschau  und  ohne  Verschlußanlage  überlassen
werden.  Einer  Vorführung  der  Lademittel  bei  der  Ausgangszollstelle  bedarf  es  nicht.

III.  Beförderung  im  Inland.

§  44.
Die  Beförderung  von  Gütern  aus  dem  Binnenland  in  den  Grenzbezirk  ist  von  der  Befreiung  von
Legitimationsscheinpflicht  befreit.  der  Legitima-
  tionsschein-§  45. 
  ·  pflicht.

(1) Die Eisenbahnverwaltungen dürfen Gegenstände, die bei Übergang aus einem Staate Übergangsdes
  deutschen  Zollgebiets  in  den  anderen  oder  aus  einem  Steuergebiet  in  das  andere  einer  Ab  steuerpflichtige
gabe  unterliegen,  bei  unmittelbarer  Versendung  nur  dann  zur  Beförderung  nach  einem  solchen  Gegenstände.
Staate  oder  Steuergebiet  annehmen,  wenn  sie  von  einem  Ubergangsschein  oder  einem  anderen,
steuerlichen  Zwecken  dienenden  Papier  begleitet  werden.

(2)  Die  auf  besonderem  llbereinkommen  zwischen  einzelnen  Regierungen  beruhenden  örtlichen
  Einrichtungen  zur  Abfertigung  übergangssteuerpflichtiger  Gegenstände  werden  durch  vorstehende
  Bestimmung  nicht  berührt.

(3)  Bei  der  Durchfuhr  von  vereinsländischem  Wein  oder  Most  mit  der  Eisenbahn  durch  das
Gebiet  eines  Vereinsstaats,  in  dem  vom  Verbrauche  dieser  Waren  eine  Abgabe  erhoben  wird,
nach  einem  Vereinsstaat,  in  dem  eine  Abgabe  davon  nicht  zu  entrichten  ist,  ist  ein  Ubergangsschein
  oder  anderes  Begleitpapier  nicht  erforderlich.

§  46.

(1)  Bei  Versendungen  aus  dem  Zollinland  durch  das  Ausland  nach  dem  Zollinland  kommen  Verkehr  durch
§ 111  des  Vereinszollgesetzes  und  die  dazu  erlassenen  Sonderbestimmungen  in  Anwendung.  das  Ausland.
Nach  örtlichem  Bedürfnis  können  aber  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  für  diesen  Verkehr
Erleichterungen  zugestanden  werden.

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