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Bundesstaat: Muster 22.
(Ausführungsbestimmungen, Anlage H 3 3.)
Direktiobezirk:
Einsendungstag:
Hauptamtsbezirk: Für die Hauptämter an die Direktivbehörden
der 5., für letztere an das Kaiserliche Statistische
Amt der 8. des folgenden Monats.
Ubersicht
über den
während des Monats 19 in den freien Verkehr gesetzten Zucker.
Anuleitung.
1. Die Übersicht ist in Ubereinstimmung mit den Abfertigungs- und Einnahmebüchern nach Steuerhebebezirken
für den Rechnungsmonat aufzustellen Nach Schluß des Rechnungsmonats März abgefertigte Mengen und vereinnahmte
Beträge, die noch für das alte Rechnungsjahr nachzuweisen und zu verrechnen find, werden in der Nachweisung für
April, aber getrennt von den für den Rechnungsmonat April nachzuweisenden Mengen und Einnahmebeträgen unter der
Uberschrist „Außerdem sind noch für das abgelaufene Rechnungsjahr nachzuweisen“ aufgeführt.
Nach Schluß des Betriebsjahrs, das nach Rechnungsmonaten zu behandeln ist, ist eine Jahresübersicht aus-
zustellen und von den Direktiobehörden eine Gesamtübersicht an das Kaiserliche Statistische Amt am 15. Oktober ein-
zusenden. In diesen Jahresübersichten der Direktivbehörden sind die etwa nur bei den Oberzollkassen gebuchten Nach-
erhebungen und Rückerstattungen zu berücksichtigen und mit Angabe der entsprechenden Mengen durch eine Anmerkung in
der Übersicht kenntlich zu machen.
2. Die Mengen find in den Spalten 3 bis 10 und 13 nach dem Reingewicht in vollen Doppelzeninern an-
zuschreiben, wobei Mengen von weniger als bo kg unberücksichtigt bleiben, solche von 50 kg und darüber als 1 dz an-
gesetzt werden.
3. Der Betrag der vereinnahmten Zuckersteuer und der Erstattung von Zuckersteuervergütung (Spalten 11
und 12) sowie der Steuervergütung (Spalte 14) ist in UÜbereinstimmung mit den Einnahmebüchern — jedoch in vollen
Mark — anzugeben, wobei Beträge unter 0), Mark unberückfichtigt bleiben, solche von 0,, und darüber als 1 Mark ein-
getragen werden.
4. Die mit Begleitschein II abgefertigten Mengen und überwiesenen Steuerbeträge sind von den Begleitschein-
Erledigungsämtern nachzuweisen.
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