Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

Muster I 
(E. Z. D. § 21 Anl. b.) 
Deutsches Zollgebiet. 
Direktivbehörde: 
Verzeichnis über Reisegepäck, 
das ohne spezielle Beschau und ohne Verschluß zur Durchfuhr abgelassen wird. 
Nr. 
Ausfertigungsamt: Erledigungsamt: 
Gestellungsfrist bis zum 19.. 
  
Verpflichtung des Warenführers. 
Der unterzeichnete Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung verpflichtet sich 
hierdurch, die umstehend verzeichneten Gepäckstücke vor Ablauf der Gestellungsfrist uneröffnet dem 
Erledigungsamte zu gestellen, andernfalls aber für die Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Eingangs- 
zolls von den nachgewiesenen Gewichtsmengen zu haften. 
, den 19 
  
Abgegeben an den Stationsbeamten zu am 
Verpflichtung der Stationsbeamten. 
Der unterzeichnete Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung verpflichtet sich 
hurdurch, die umstehend verzeichneten Gepäckstücke spätestens am nächsten Vormittag uneröffnet dem 
.... amt zu .. zu gestellen, andernfalls aber für die Entrichtung des 
höchsten tarifmäßigen Eingangszolls von den nachgewiesenen Gewichtsmengen zu haften. 
......, den 19.. 
Anträge und amtliche Bescheinigungen.