Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

Amtsstellen. 
1. Art der 
Abgaben- 
entrichtung. 
— 802 — 
Ausführungsbestimmungen 
zum 
Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913. 
I1. Allgemeines. 
81. 
(1) Die Erhebung der Stempelabgaben, die im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen 
vorgeschriebenen Abstempelungen sowie der Verkauf von Stempelzeichen erfolgen, soweit nach- 
stehend nicht ein anderes bestimmt ist, durch die von den Landesregierungen hierzu bestimmten 
Amssstellen. 
(2) Die Amtsstellen sind von den Landesregierungen öffentlich bekanntzumachen, soweit dies 
nicht schon früher geschehen ist. 
(6) Veränderungen im Bestand oder in den Befugnissen der Abstempelungsstellen werden 
dem Reichskanzler mitgeteilt und von diesem im Zentralblatt für das Deutsche Reich ver- 
öffentlicht. 
§ 2. 
(1) Für die Abstempelung ausländischer Wertpapiere sind nur die nachbezeichneten Steuer- 
stellen zuständig: die Hauptzollämter Berlin Börse, Breslau Nord, Cöln Apostelnkloster, Frank- 
furt a. M. Börsenstraße, die Kreiskasse von Oberbayern in München, das Stempelamt in Nürn- 
berg, die Hauptzollämter Dresden II und Leipzig II, die Hauptsteuerämter in Stuttgart, Karlsruhe „ 
Mannheim und Darmstadt, das Hauptzollamt Kaiserstraße in Bremen, das Stempelkontor in 
Hamburg und das Hauptzollamt in Straßburg i. E. 
(2) Eine Abstempelung inländischer und ausländischer Genußscheine (Anmerkung zur Tarif- 
nummer 1 und 2 Absf. 2) erfolgt nur bei den Abstempelungsstellen zu Berlin, Frankfurt a. M., 
München, Dresden, Mannheim, Hamburg und Straßburg i. E. 
II. Gesellschaftsverträge. 
Zu den §§ 1 bis 9 des Gesetzes und zu Tarifnummer 14A. 
83. 
() Die in Tarifnummer 14 bezeichnete Abgabe ist durch Einzahlung bei der zuständigen 
Steuerstelle zu entrichten. 
(2) In den Bundesstaaten, in welchen bisher eine Stempelabgabe oder sonstige Abgabe von 
Gesellschaftsverträgen (Tarifnummer 1 A) für Landesrechnung durch Verwendung von Stempel- 
zeichen oder nach den für Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften mit diesen oder in anderer 
Weise erhoben worden ist, kann die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Reichskanzler 
(Reichsschatzamt) anordnen, daß die Abgabe mit den aus den 8§ 9, 17, 18 sich ergebenden 
Anderungen nach dem für die Landesabgabe maßgebenden Verfahren einzuziehen ist. Eine 
solche Anordnung kann auch nur für einen Teil der in Tarifnummer 1A bezeichneten Beur- 
kundungen getroffen werden. Die Landesregierung kann mit Zustimmung des Reichskanzlers 
(Reichsschatzamt) auch in sonstigen Fällen die Verwendung von Reichsstempelzeichen vorschreiben.
	        
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