Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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IV. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte. 
Zur Tarifnummer 44, Ermäßigung. 
6 55. 
Bei Kostgeschäften öber die in der Tarifnummer 42 Ziffer 1, 3 und 4 bezeichneten 1. Stener- 
Gegenstände ist zu den Schlußnoten nur der nach dem Abs. 4 der Ermäßigungsvorschrift zur Futrichtrag bel. 
Tarifnummer 4 ermäßigte Stempel zu verwenden. Die Schlußnote ist mit dem Vermerke „Kost= Kostgeschäften 
geschäft“ zu versehen. 
l 56. 
n) Die im Arbitrierverkehr abgeschlossenen Geschäfte sind zunächst zum vollen Betrage zu 2. Arbitragc- 
versteuern. geschäfte. 
(2) Der zuviel verwendete Stempel wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen 
dem Arbitrierenden auf Antrag erstattet. 
G) Ist im Arbitrierverkehr ein Geschäft als Kostgeschäft abgeschlossen, für welches die Ab- 
gabe nur zur Hälfte der tarifmäßigen Sätze entrichtet ist, so beträgt die Erstattung bei Geschäften 
über Gegenstände der Tarifnummer 4a Ziffer 1 und 4 ¼40 vom Tausend, bei Geschäften über 
Gegenstände der Tarifnummer 4 Ziffer 3 /40 vom Tausend. 
8 57. 
) Wer von der Steuerermäßigung für Arbitragegeschäfte Gebrauch machen will, hat über 
die von ihm mit dem Anspruch auf Steuerermäßigung abzuschließenden derartigen Geschäfte nach 
den nachstehenden Bestimmungen Buch zu führen und auf Erfordern dieses Buch sowie alle 
darauf bezüglichen Schriftstücke (Schlußnoten, Briefe, Depeschen usw.) der Direktivbehörde ein- 
zureichen oder den von ihr abgeordneten Beamten zur Einsicht vorzulegen. Bei Einsichtnahme 
Der bezeichneten Schriftstücke ist das Augenmerk insbesondere auch darauf zu richten, daß die als 
Kostgeschäfte abgeschlossenen und zum ermäßigten Satze für Kostgeschäfte versteuerten Geschäfte 
in dem Auszug aus dem Arbitragebuch als solche bezeichnet sind. 
(2) In das Arbitragebuch, welches mindestens die in dem Muster 14 vorgesehenen Spalten 
enthalten muß, sind die einander gegenüberstehenden Geschäfte unter derselben fortlaufenden 
Nummer einzutragen. 
(3) Einmalige halbmonatige Verlängerungen von Arbitragegeschäften, über welche eine Schluß- 
note nicht ausgestellt wird, d. h. Verlängerungen von der einen bis zu der anderen der mehreren 
im Laufe eines Monats an der betreffenden Börse stattfindenden Liquidationen, sind in der Spalte 
„Bemerkungen“ nachrichtlich aufzuführen. 
(4) Der Antrag auf Erstattung des zuviel verwendeten Stempels in nach dem anliegenden 
Muster 13 in zwei Ausfertigungen bei der Direktivbehörde für je einen Kalendermonat bis zum Nuster 1) 
10. des auf die Ausstellung der Schlußnote folgenden Monats einzureichen. Die Direktivbehörde — 
kann auch später eingehende Erstattungsanträge berücksichtigen, wenn die Verspätung der Ein— 
reichung auf entschuldbaren Ursachen beruht. 
(5) Der beizufügende Auszug aus dem Arbitragebuch ist nach dem anliegenden Muster 14- Muster 1 4 
in zwei Abteilungen aufzustellen, von denen die erste Abteilung die Geschäfte im Arbitrierverkehre – 
mit dem Ausland, die zweite Abteilung die Geschäfte im Arbitrierverkehre zwischen inländischen 
Börsenplätzen enthält. Geschäfte, die als Kostgeschäfte abgeschlossen sind, sind in der Spalte für 
Bemerkungen als solche kenntlich zu machen. Bei Berechnung der zu erstattenden Stempelbeträge 
(Spalte 12, 12 a) sind die Pfennigbeträge nur insoweit, als sie durch fünf teilbar sind, unter 
Weglassung der überschießenden Pfennige in Ansatz zu bringen. 
(6) Auf Verlangen der Direktivbehörde ist ferner der Nachweis zu führen, daß die den 
Gegenstand der Arbitrage bildenden Wertpapiere an den in Betracht kommenden Plätzen, an 
welchen sie gekauft oder verkauft sind, börsenmäßig gehandelt und notiert werden. Soweit bei 
der Direktivbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben nicht bestehen, ist der beanspruchte 
Betrag zur Zahlung anzuweisen. Der Stempel für etwaige zu Unrecht unversteuert gebliebene 
Verlängerungen von Geschäften ist nachzufordern. 
120“
	        
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