17. Aus-
nahmefristen
für die Aus-
stellung der
Schlußnoten.
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der Schlußnote einschließlich dieses Vermerkes ist gleichzeitig der Direktivbehörde zu übersenden.
Sobald die Berechnung der Steuer möglich ist, hat deren Entrichtung nach Maßgabe der §§ 21
und 22 des Gesetzes unter Ausstellung einer neuen Schlußnote, in welcher auf die erstausgestellte
Schlußnote Bezug zu nehmen ist, zu erfolgen. Die Direktivbehörde ist berechtigt, sich die recht-
zeitige Erfüllung dieser Verpflichtung nachweisen zu lassen.
(2) Handelt es sich in einem solchen Falle um ein Geschäft, das nach § 27 des Gesetzes
unter steueramtlicher Abstempelung der beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde zu versteuern
ist, so hat gleichwohl die Vorlegung der Vertragsurkunde bei der Steuerstelle nach Maßgabe
der bezeichneten Vorschrift zu erfolgen; die Steuerstelle vermerkt auf der Urkunde oder auf den
mehreren Stücken mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amtsstempels, daß die Erhebung
der Stempelabgabe wegen zeitiger Unmöglichkeit der Berechnung ausgesetzt sei, und behält Ab-
schrift der Urkunde oder mindestens der für die Steuerfestsetzung wesentlichen Teile der Urkunde
zurück. Sobald die Berechnung der Steuer möglich wird, hat die anderweite Vorlegung der
Vertragsurkunde zur Abstempelung bei einer Steuerstelle nach der Vorschrift im § 27 des Gesetzes
zu erfolgen; falls mehrere Urschriften bestehen, genügt die Vorlegung einer von ihnen. Die
erstbeheichnete Steuerstelle überwacht in geeigneter Weise die rechtzeitige Erfüllung dieser Ver-
pflichtung.
(3s) Im Sinne der §8§ 21, 22, 27 des Gesetzes gilt der Tag, an welchem die Steuerberechnung
ausführbar geworden ist, als Tag des Geschäftsabschlusses.
(4) Die Direktivbehörde oder im Falle des Abs. 2 die Steuerstelle, kann, wenn die Be-
rechnung eines Teiles der zu entrichtenden Abgabe möglich ist, die Entrichtung dieses Teiles
anordnen.
8 74.
) Ist das Geschäft zwischen Vertragschließenden, welche sich nicht an demselben Orte
befinden, durch briefliche oder telegraphische Annahmeerklärung zustande gekommen, so beträgt
die Frist zur Ausstellung der Schlußnote
1. für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten (§ 20 Abs. 1 und § 21
des Gesetzes) zehn Tage,
2. für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen.
(2) Die Frist beginnt für den die Annahmeerklärung abgebenden Teil am Tage nach der
Abgabe der Annahmeerklärung, für den die Annahmeerklärung empfangenden Teil am Tage
nach dem Eingang dieser Erklärung, und zwar auch im Falle einer brieflichen Bestätigung der
telegraphischen Annahmeerklärung nach dem Eingang der letzteren.
(6s) Bei Geschäften über Wertpapiere, welche zum Liquidationskurs abgeschlossen sind, beträgt
die Frist zur Ausstellung der Schlußnote, auch abgesehen von den Fällen des ersten Absatzes,
für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten zehn Lage und für den zur Ent-
richtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. Die Frist beginnt mit dem
Tage nach dem Geschäftsabschlusse.
□)Hat jemand Geschäfte während eines zeitweiligen Aufenthalts im Ausland dortselbst
abgeschlossen (§ 18 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) oder vermittelt, so beginnt der Lauf der zur
Entrichtung der Abgabe festgesetzten Fristen für ihn erst mit dem Tage nach seiner Rückkehr in
das Inland; die Frist für die im Inland befindlichen Steuerpflichtigen wird hierdurch nicht
geändert.
75.
Wenn bei Erledigung einer An= oder Verkaufskommission mehrere an verschiedenen Orten
befindliche Niederlassungen derselben Unternehmung in der Weise beteiligt sind, daß die eine
Niederlassung den Auftrag der Kommittenten entgegennimmt und die Schlußnote über das Ab-
wickelungsgeschäft mit dem Kommittenten ausstellt, während die Ausführung des An- oder Ver-
kaufs durch die andere Niederlassung erfolgt, so ist die Schlußnote über das Abwickelungsgeschäft
spätestens am ersten Werktag nach dem Eintreffen der schriftlichen Mitteilung über die Ausführung
des Geschäfts auszustellen.