3. Totalisator.
4. Abgaben-
befreiung.
5. Mitteilung
der obrigkeit-
lichen
GErlaubnis.
6. Abstempe-
lung.
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vorzulegen, in welcher unter Angabe der Zahl und der Nummern der Lose auf die erste An-
meldung Bezug zu nehmen ist.
* 79.
Ist in dem Preise für das Los oder den Spielausweis zugleich in ungetrennter Summe
die Vergütung für sonstige Leistungen enthalten, so hat der Unternehmer in der Anmeldung
anzugeben und auf Erfordern nachzuweisen, welcher Betrag oder Teilbetrag den Preis für die
Teilnahme an der Verlosung oder Ausspielung darstellt. Gleiches gilt in den Fällen, in welchen
eine Aushändigung besonderer Lose oder Spielausweise nicht stattfindet, sondern die Bescheinigung
über die geleistete Vergütung (Eintrittskarte usw.) zugleich als Los oder Spielausweis dient.
Der auf die Lose oder Spielausweise zu rechnende Betrag darf nicht geringer sein als der Wert
der Gewinne. Wird die Angabe von dem Unternehmer überhaupt nicht oder nicht in befrie-
digender Weise gemacht, so steht es der Steuerstelle frei, den auf die Lose oder Spieleinlagen
zu rechnenden Betrag nach eigenem Ermessen festzusetzen.
9 80.
) Im Betriebe der Totalisatoren bei öffentlich veranstalteten Pferderennen wird von der
Vorlegung eines bestimmten Lotterieplans (§ 77 Abs. 2) abgesehen und gestattet, daß die Be-
scheinigungen (Totalisatortickets) über die Einsätze auf die am Rennen beteiligten Pferde nach
Bedarf versteuert werden. Die Veranstalter der Ausspielungen dürfen nur versteuerte Ausweise
über Einsätze ausgeben und nur solche auf den Rennplätzen in Gewahrsam halten.
G) Auf Antrag der Totalisatorverwaltung kann die Abgabe bis zum Schlusse des jeweiligen
Rennens gestundet werden. In diesem Falle unterbleibt die Abstempelung der Spielaus weise;
auch kann nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde von Erteilung von Ausweisen über
auswärtige Wettaufträge abgesehen werden. Die Abgabe ist von dem am Schlusse des Rennens
sich ergebenden Gesamtertrage der Einsätze abzüglich des auf die Stempelabgabe entfallenden
Betrags (§ 76) zu entrichten. Zu letzterem Zwecke hat die Totalisatorverwaltung an dem auf
den Schluß des Rennens folgenden Tage einen den Spielumsatz ergebenden Auszug ihrer Bücher
der zuständigen Steuerstelle mitzuteilen und den sich danach ergebenden Stempelbetrag einzuzahlen
auf Erfordern auch die bezüglichen Bücher und Listen der Steuerstelle zur Einsicht vorzulegen.
(s) Von Zeit zu Zeit ist der Betrieb des Totalisators im Stempelinteresse einer Prüfung
zu unterziehen.
s 81.
Wird Befreiung von der Abgabe beansprucht, so ist mit der Anmeldung der Nachweis
zu führen, daß der Erlös des Unternehmens zu ausschließlich mildtätigen Zwecken verwendet
werden wird. Uber die Anwendbarkeit der Befreiung und insbesondere über die Frage, ob ein
ausschließlich mildtätiger Zweck vorliegt, entscheidet die Direktivbehörde. Sie ist auch ermächtigt
die Abgabe in solchen Fällen aus Billigkeitsrücksichten zu erlassen, in welchen die Befreiung nicht
rechtzeitig mit der Anmeldung in Anspruch genommen ist.
8 82.
(1) Die Behörde, welche die obrigkeitliche Erlaubnis zur Veranstaltung einer öffentlichen
Lotterie oder Ausspielung erteilt, hat hiervon ohne Verzug der zur Erhebung der Abgabe für
die Lose zuständigen Steuerstelle unter Bezeichnung des Unternehmens und seines Zweckes, des
Namens und der Wohnung des Unternehmers und des Zeitpunkts, an welchem dem letzteren
die obrigkeitliche Erlaubnis behändigt worden ist, schriftlich Mitteilung zu machen.
() Auf Grund dieser Mitteilung hat die Steuerstelle sogleich nach Ablauf der im § 77 für die
Anmeldung vorgeschriebenen Frist wegen Feststellung und Beitreibung der Abgabe sowie nach
Umständen wegen der Verhinderung des Losabsatzes und Einleitung des Strafverfahrens das
Erforderliche zu veranlassen.
8 83.
() Nachdem der Abgabebetrag festgestellt, gebucht und entweder eingezahlt oder gestundet
oder nachdem die Stempelfreiheit der Lose von der zuständigen Behörde anerkannt worden ist