16. Vorlegung
der Erlaubnis-
karte bei jedem
Grenzüber=
tritte.
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148.
1) Wird die Grenze während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte mehrfach überschritten,
so ist die Karte bei jedem Grenzübertritte zur Bescheinigung des Einganges oder Ausganges dem
Grenzzollamte vorzulegen. Die Eingangsbescheinigung hat gleichzeitig bei Kraftfahrzeugen mit
einem internationalen Fahrausweise das Nationalitätszeichen und das im Fahrausweis angegebene
heimatliche Kennzeichen und bei Kraftfahrzeugen ohne einen internationalen Fahrausweis das
von der Steuerstelle zugeteilte polizeiliche Kennzeichen zu enthalten (§§ 5, 10 der Verordnung
über den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 21. April 1910). In die Ausgangs-
bescheinigung ist außerdem in der dafür vorgesehenen Spalte die Anzahl der in den inländischen
Aufenthalt einzurechnenden Tage aufzunehmen. Jeder Kalendertag, auch wenn er nur teilweis
im Inland zugebracht ist, ist als ein Tag des Aufenthalts im Inland zu rechnen. Der Grenz-
übertritt braucht nicht immer bei demselben Amte zu geschehen.
(2) Unterbleibt die Vorlegung der Erlaubniskarte beim Ausgang, so ist als im Inland zu-
gebracht der ganze Zeitraum anzusehen, der seit dem Tage des zuletzt bescheinigten Einganges
bis zur freiwilligen Meldung dieser Unterlassung oder bis zur anderweiten Entdeckung verflossen
ist. Weist der Inhaber der Erlaubniskarte durch Eingangsbescheinigung der gegenüberliegenden
fremdstaatlichen Zollstelle oder auf andere Weise einwandfrei nach, daß der Wiederausgang zu
einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, so ist für die Berechnung des im Inland zugebrachten Zeit-
raums dieser Zeitpunkt maßgebend.
8 149.
(1) In die Zeit des inländischen Aufenthalts sind bei Beobachtung der vorgeschriebenen
Sicherungsmaßregeln die Tage nicht einzurechnen, während derer ein ausländisches Kraftfahrzeug
nachweislich sich zum Zwecke der Ausbesserung in einer inländischen Gewerbeanstalt befunden
hat oder auf einer öffentlichen Ausstellung im Inland zur Schau gestellt worden ist. Der Tag
der Aufnahme in die Gewerbeanstalt oder in die Ausstellung und der Tag des Rückempfanges
sind als Tage inländischen Aufenthalts anzusehen, wenn an diesem Tage eine steuerpflichtige
Benutzung des Fahrzeugs stattgefunden hat.
(2) Als eine solche ist die Fahrt von der Grenze zur Gewerbeanstalt oder Ausstellung und
die Rückfahrt nicht anzusehen, wenn sie vom Führer allein unternommen wird und lediglich dem
Zwecke dient, das Fahrzeug der Gewerbeanstalt oder Ausstellung zuzuführen oder von dort aus
über die Grenze zurückzufahren.
(3) Falls sich das Fahrzeug nachweislich nur zu den in Abs. 1, 2 bezeichneten Zwecken im
Inland befindet, tritt eine Steuerpflicht nicht ein.
(4) Über die vorzuschreibenden Sicherungsmaßnahmen trifft die für die Grenzeingangsstelle
zuständige oberste Landesfinanzbehörde und, wenn das Kraftfahrzeug sich bereits im Inland be-
funden hat, die oberste Landesfinanzbehörde Bestimmung, in deren Verwaltungsbereiche die
Gewerbeanstalt oder der Ausstellungsort liegt. Es kann insbesondere angeordnet werden, daß
für den Fall des Einganges unter Benutzung der Triebkraft des Fahrzeugs der Eintritt in das
Reichsgebiet von der Hinterlegung des Abgabebetrags abhängig gemacht wird.
Besondere Fälle.
E 150.
Soll ein im Inland erworbenes, zum Verkehr noch nicht zugelassenes Kraftfahrzeug mit
eigener Triebkraft in das Ausland zum dauernden Verbleib verbracht werden, so ist die An-
meldung schriftlich nach Muster 23 bei der nächsten zur Erteilung von Erlaubniskarten für
Kraftfahrzeuge ausländischer Besitzer zuständigen Steuerstelle im Innern anzubringen. Die An-
meldung kann mit dem nach §. 14 der Verordnung vom 21. April 1910 erforderlichen Antrag
bei der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde eingereicht werden. Die Erlaubniskarte (8 144)
wird gleichzeitig mit der durch die Steuerstelle erfolgenden polizeilichen Kennzeichnung des Fahr-
zeugs erteilt.