5. Über-
wachungsliste.
ter 29.
Mustet
1. Abstempe-
lung von
Vordrucken.
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(2) Der Steuerstelle sind die zur Prüfung der Aufstellung erforderlichen Unterlagen
(Statuten, Jahresbilanz, Geschäftsberichte, Generalversammlungsprotokolle usw.) auf Verlangen
vorzulegen.
(63) Eine mit Feststellungs. und Empfangsbekenntnis oder Befreiungsvermerk versehene
Ausfertigung der Aufstellung ist zurückzugeben. Die zweite Ausfertigung wird Beleg zum An-
meldungsbuche.
Ev 157.
) Der rechtzeitige Eingang der Aufstellungen ist von der Steuerstelle durch eine Liste nach
dem Muster 29 zu überwachen. In dieser Liste sind sämtliche Aktiengesellschaften, Kommandit-
gesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung aufzunehmen, die im Bezirke
der Steuerstelle ihren Sitz haben. Zweigniederlassungen sind nicht einzutragen.
(2) In welcher Weise die Steuerstelle von den in ihrem Bezirke bestehenden Gesellschaften
Kenntnis erhält, ist von der Landesregierung zu bestimmen.
(3) Ist binnen sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahrs einer der im Verzeichnis
eingetragenen Gesellschaften bei der Steuerstelle eine Aufstellung nicht eingegangen, so hat diese
die Gesellschaft zur Einreichung der Aufstellung aufzufordern.
X. Schecks.
Zu Tarifnummer 10 und zu den §9§ 76 bis 83 des Gesetzes.
8 168.
Ein Verkauf amtlich gestempelter Vordrucke zu Schecks oder den ihnen gleichgestellten
Quittungen findet nicht statt.
8 159.
u) Auf Antrag werden Vordrucke der im § 158 bezeichneten Art gegen Entrichtung der
Abgabe amtlich mit dem Reichsstempel versehen.
(2) Die Vordrucke sind lose und nicht gerollt unter Einzahlung des Steuerbetrags einer zur
Abstempelung von inländischen Wertpapieren befugten Steuerstelle (§ 1) mit einer doppelt aus-
gefertigten Anmeldung nach Muster 16 zur Abstempelung vorzulegen.
(s) Zu Büchern (Blöcken) vereinigte Vordrucke sind zur amtlichen Abstempelung auch ohne
Lösung der Verbindung zuzulassen, wenn die Abstempelung nach dem Ermessen der Steuerstelle
mit deren Gerätschaften ohne besondere Schwierigkeiten oder unverhältnismäßigen Zeitaufwand
ausführbar ist.
(4) Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabebetrag fest, zieht ihn ein,
stempelt die Vordrucke auf der Vorderseite durch Aufdrücken des im § 83 Abs. 1 beschriebenen
Reichsstempels mit der Umschrift „VERSTEUERT“ ab und gibt sie dem Anmelder nebst einer
mit Empfangsbekenntnis zu versehenden Ausfertigung der Anmeldung zurück. Den Rückempfang
der abgestempelten Vordrucke hat der Anmelder in Spalte 9 der bei der Steuerstelle verbleibenden
Ausfertigung der Anmeldung anzuerkennen. -
(5) Kann die Abstempelung am Tage der Einzahlung der Abgabe nicht mehr bewirkt oder
beendet werden, so ist den Bestimmungen des § 22 Abs. 3 bis 5 entsprechend zu verfahren.
8 160.
Auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen wird der Aufdruck des im § 83 be-
zeichneten Reichsstempels auf die Vordrucke durch die Reichsdruckerei bewirkt. Hierbei finden die
Vorschriften des § 62 mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung. Die Vordrucke sind
einzeln, streifen= oder bogenweise in einer Stückzahl von mindestens tausend Vordrucken ein-
zureichen. Es ist erwünscht, daß die Vorlegung der Vordrucke zur Abstempelung vor Aufdruck
der Nummerbezeichnung der Stücke erfolgt. Werden die Vordrucke numeriert vorgelegt, so dürfen
wenigstens die überschüssigen Stücke für Abgänge bei der Abstempelung eine Nummerbezeichnung
nicht tragen. Die zum Ersatze der bei der Abstempelung verdorbenen Vordrucke abgestempelten