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Vordrucke mit den ausgefallenen Nummern bedrucken zu lassen, ist Sache des Antragstellers.
Die verdorbenen Vordrucke werden nach Auslochung des Reichsstempels mit?zurückgegeben.
(2) Die Bestimmung des § 47 Abs. 2 ist auf die Abstempelung von Vordrucken zu Schecks
und den ihnen gleichgestellten Quittungen durch zuverlässige Privatdruckereien, welche sich mit
der Herstellung derartiger Vordrucke befassen, entsprechend anzuwenden.
8 161.
Für die Entrichtung der Abgabe zu nicht gestempelten Schecks und Quittungen werden 2. Marken-
Stempelmarken zum Preise des Steuerbetrags von 10 Pf. zum Verkaufe gestellt. verwenduns.
8 162.
Die Scheckstempelmarke ist 25½ mm hoch und 22 mm breit. Sie ist in grüner Farbe 3. Beschrei
auf Wasserzeichenpapier gedruckt. Innerhalb eines mit weißen Verzierungen auf farbigem Grunde Scheckstempel-
versehenen Rändchens trägt die Marke im oberen Teile auf einem nach unten zu ausgeschweiften marke.
farbigen Schilde in weißer Schrift die Worte DEUTSCHES REILCH. In der Mitte der Marke
ist die Wertbezeichmung 10 PF. in kräftiger farbiger Schrift auf einem länglichrunden, quer-
liegenden und mit zarten, hellen Linien bedeckten Felde angebracht. Dieses Feld wird oben und
unten bogenförmig von weißen Bändern umfaßt. Auf dem oberen Bande steht in farbiger
Schrift SHECK-„, auf dem unteren STEMPEL. Darunter ist der Fuß des Schildes sichtbar.
Der übrige Raum der Marke ist durch zartes Rankenwerk ausgefüllt.
8 163.
() Die Stempelmarke ist bei Schecks auf der Vorder- oder Rückseite, bei Quittungen auf
der das Empfangsbekenntnis enthaltenden Seite an einer beliebigen Stelle aufzukleben und durch
Uberschreiben mit Tinte zu entwerten.
(2) Die Entwertung muß entweder in der Weise geschehen, daß die Schrift oder Unterschrift
der Urkunde über die Marke von einem Rande zum entgegengesetzten Rande hinweggeführt wird,
oder dadurch, daß Tag, Monat und Jahr der Verwendung der Marke auf dieser niedergeschrieben
werden. In letzterem Falle ist es gestattet, dem Entwertungsvermerke die Firma oder den
Namen des Verwendenden ganz oder teilweise hinzuzufügen. Die auf die Marke gesetzten
Schriftzeichen müssen leserlich sein und dürfen keinerlei Auskratzung, Durchstreichung oder Uber-
schreibung aufweisen. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen sind zulässig.
(63) Die Entwertung durch Eintragung des Tages der Entwertung kann ganz oder teilweise
mit der Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck hergestellt werden; der Entwertungsvermerk
muß alsdann in seinem ganzen Umfang (Monatsbezeichnung, Tages= und Jahreszahl) auf die
Stempelmarke selbst gesetzt werden.
8 164.
Ist statt der Scheckstempelmarke (§ 161) eine ungebrauchte gültige deutsche Wechsel-
stempelmarke verwendet worden, so ist der Stempel nicht nochmals einzuziehen, auch ein Straf-
verfahren nicht einzuleiten.
XI. Grundstücksübertragungen.
Zur Tarifnummer 11 und zu den §§ 84 bis 96 des Gesetzes.
§ 165.
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der in der Tarifnummer 11 bezeichneten Abgabe wird 1. Form der
erfüllt durch Verwendung von Stempelzeichen, deren Entwertung enle
a) bei den von Behörden oder Beamten aufgenommenen Verhandlungen und Beur- F
kundungen durch diese,
b) in den übrigen Fällen (bei privatschriftlichen und im Ausland errichteten Urkunden)
durch eine zuständige Steuerstelle
zu erfolgen hat.