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(2) Haben die Behörden oder Beamten Bedenken gegen die Richtigkeit der für die Preis-
oder Wertbemessung gemachten Angaben, bleibt insbesondere der als Kaufpreis beurkundete
Betrag erheblich hinter dem Werte des Gegenstandes zurück, so haben sie der im § 180 Abst. 1
bezeichneten Stelle unter Ubersendung einer Ausfertigung der Verhandlung zur Veranlassung des
weiteren Mitteilung zu machen. ·
(3) Ist in einer Urkunde die Ubertragung von unbeweglichen und anderen Gegenständen
ohne Angabe der Einzelpreise oder werte verabredet, so sind diese auf der Urkunde zu ver—
merken, sofern dies von einem der Aussteller verlangt wird und die Frist zur Entrichtung der
Abgabe (§ 89 des Gesetzes) noch nicht abgelaufen ist. Andernfalls wird der Gesamtpreis oder
wert der Berechnung der Abgabe zugrunde gelegt, unbeschadet des Rechtes des Steuerpflichtigen
auf Erstattung des überhobenen Betrags. -
179.
Die Landesregierungen können im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatz-
amt) bestimmen, ob und inwieweit in denjenigen Fällen, in denen die Versteuerung nach dem
Werte des Gegenstandes zu erfolgen hat, für die Ermittelung des Wertes die landesgesetzlichen
Vorschriften auch hinsichtlich der Reichsabgabe Anwendung finden sollen. Ebenso bleibt ihnen
vorbehalten, wegen einer allgemeinen Nachprüfung des Wertes der veräußerten Gegenstände
Bestimmung zu treffen.
8 180.
n) Bestimmt sich der Preis oder Wert des Gegenstandes nach dem Eintritt späterer Ereig= 12. Aussetzung
nisse oder läßt er sich zur Zeit der Beurkundung aus einem anderen Grunde auch nur annähernd der
nicht bemessen, so haben die Behörden und Beamten, falls sie es nicht vorziehen, die nachträg-Versteuerung.
liche Versteuerung selbständig ohne Mitwirkung der Steuerstellen vorzunehmen, innerhalb der
Frist zur Entrichtung der Abgabe (§ 89 des Gesetzes) der Steuerstelle des Bezirkes oder nach
Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde einer anderen Amtsstelle unter Mitteilung einer
Ausfertigung der Verhandlung von dem Sachverhalte Kenntnis zu geben. Die Uberweisung des
Uberwachungsfalls ist von der überweisenden Stelle auf der Urschrift zu vermerken.
(2) Die überwachende Stelle trägt den Fall nach Prüfung des Sachverhalts in eine Uber-
wachungsliste nach Muster 32 ein. Sie bescheinigt der überweisenden Stelle den Eingang der Nuser 3
Uberweisung unter Mitteilung der Nummer in der Uberwachungsliste und veranlaßt das Weitere —
wegen der lberwachung und der späteren Einziehung des Abgabebetrags. Soweit die Entrichtung der
Abgabe durch Verwendung von Stempelzeichen geschieht, ist der eingezahlte Betrag in Stempelzeichen
zu entwerten und sind die entwerteten Stempelzeichen zu den Akten der Steuerstelle zu nehmen. Die
Zahlung ist der überweisenden Stelle mitzuteilen; die Mitteilung ist als Beleg zur Urschrift zu nehmen.
(3) Wird nach Abs. 1 die Aussetzung der Versteuerung privatschriftlicher oder im Ausland
errichteter Urkunden erforderlich, so haben die Steuerstellen ihre Uberwachung einzuleiten.
8 181.
Ist die Rechtswirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von der Genehmigung oder von dem 13. Der Ge-
Beitritt einer Behörde oder eines Dritten abhängig, so bestimmt die Landesregierung diejenigen —W
« « - der des Bei-
Amtsstellen, die den Stempel zu verwenden oder die Abgabe zu vereinnahmen haben. eritts einen
Dritten be
6 " 2 TFseude
Zum § 85 Abs. 2 des Gesetzes. it-
8 182. geschäfte.
Die Abgabe ist auf Antrag zu erstatten: 14. Erstattung.
a) wenn ein beurkundeter Rechtsvorgang nichtig oder infolge einer Anfechtung als s. Aus Rechts-
von Anfang an nichtig anzusehen ist, gründen.
b) wenn ein Zuschlagsbeschluß aufgehoben ist,
c) wenn nach Zahlung der Abgabe zu b der Tarifnummer 11 eine Urkunde über
das der Veräußerung zugrunde liegende Rechtsgeschäft vorgelegt wird (Tarif-
nummer 11b Abs. 3). Ist die Urkunde nicht ordnungsmäßig versteuert, so ist der
zu erstattende Betrag auf den zu der Urkunde erforderlichen Stempel zu verrechnen,
d) im Falle des § 186 Abs. 2 Satz 2.