1. Umtausch
von Stempel-
zeichen.
2. Ersatz
unbrauchbar
gewordener
Stempel-
zeichen.
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stempelbuch (Muster 34), die Versicherungsnehmer den Vordruck für die Anmeldung einer Ver-
sicherung bei einem ausländischen Versicherer (Muster 37) unter entsprechender Anderung des
Vordrucks zu benutzen.
(2) Der obersten Landesfinanzbehörde bleibt überlassen, im Einverständnis mit dem Reichs-
kanzler (Reichsschatzamt) für die steuerliche Behandlung dieser UÜbergangsfälle besondere An-
ordnungen zu treffen und hierbei zu gestatten, daß die Anmeldung und Entrichtung der nach
§ 106 des Gesetzes zu erhebenden Abgabe mit der Anmeldung und Abführung des nächstfälligen
Abgabebetrags verbunden wird.
XIII. Allgemeine Bestimmungen.
Zum § 107 des Gesetzes.
§ 209.
Stempelmarken und amtlich gestempelte Vordrucke des Musters 15 können, wenn sie un-
beschädigt sind, bei den von den Landesregierungen bestimmten Amtsstellen gegen Marken oder
Vordrucke zu anderen Wertbeträgen oder für andere Geschäfte umgetauscht werden. In der
Regel werden für Marken nur Marken, für Vordrucke nur Vordrucke in Umtausch abgegeben.
Statt der Verabfolgung gestempelter Vordrucke können eigene Vordrucke des Antragstellers un-
entgeltlich abgestempelt werden. Eine bare Herauszahlung findet nur in besonderen Ausnahme-
fällen mit Genehmigung der Direktivbehörde statt.
8 210.
(1) Verdorbene Stempelzeichen sowie Stempelmarken, mit denen demnächst verdorbene Schrift-
stücke versehen sind, werden von den Amtsstellen unentgeltlich ersetzt, wenn von den Stempelzeichen oder
Schriftstücken noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden ist, daß demgegenüber
durch den Ersatz das Stempelinteresse gefährdet ist. Eine bare Herauszahlung findet nicht statt.
(i) Der Ersatz ist bei der Amtsstelle des Bezirkes schriftlich ader mündlich zu beantragen.
Die verdorbenen Stempelzeichen und Schriftstücke sind mit vorzulegen.
(68) Der Ersatz kann abgelehnt werden, wenn verdorbene gestempelte Scheckvordrucke im
Werte von zusammen weniger als einer Mark, sonstige verdorbene Stempelzeichen im Werte von
zusammen weniger als drei Mark vorgelegt werden oder wenn seit dem Zeitpunkt, zu welchem
der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist, mehr als drei Monate verflossen sind.
Für verdorbene gestempelte Scheckvordrucke, die von dem Scheckkunden an den Ausgeber der
Vordrucke zurückgeliefert werden, kann der Antrag auf Ersatz auch von diesem gestellt werden.
() In der Regel werden für verdorbene Marken nur Marken, für verdorbene Stempel-
bogen nur Stempelbogen, für verdorbene Vordrucke nur Vordrucke unentgeltlich verabfolgt.
Statt der Verabfolgung gestempelter Vordrucke können Vordrucke auch unentgeltlich abgestempelt
werden. Die einzelnen Stücke sind möglich in den vom Antragsteller gewünschten Wertbeträgen
zu gewähren. Für gestempelte Schlußnotenvordrucke in größeren Mengen kann nach der Be-
stimmung der obesten Landesfinanzbehörde Ersatz der Herstellungskosten gefordert werden.
(5) Ein Ersatz des Stempels auf verdorbenen Wertpapieren und verdorbenen Gewinnanteil-
schein= und Zinsbogen erfolgt im Wege des steuerfreien Umtausches nach § 34.
(6e) Etwaige Portokosten trägt der Antragsteller.
() Die Stempelzeichen, für die Ersatz gewährt ist, werden bei einer von der Direktivbehörde
zu bestimmenden Amtsstelle in Gegenwart zweier Beamter vernichtet.
211.
()Für vor dem Gebrauch unverwendbar gewordene amtlich abgestempelte Vordrucke zu
Schecks oder Quittungen kann gegen deren Einlieferung die Ausgabe von Scheckstempelmarken
zu dem entsprechenden Steuerbetrag oder die Abstempelung von anderen gleichartigen Vordrucken
und, wenn die weitere Verwendung gleichartiger Vordrucke nachweislich ausgeschlossen ist, Bar-
erstattung beansprucht werden. Über Anträge auf Barerstattung entscheidet die Direktivbehörde.
Der Steuerwert der gleichzeitig eingelieferten Vordrucke muß mindestens eine Mark betragen.