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mäßig entwertet und nicht mißbräuchlich wiederholt verwendet sind, sowie ob auch im übrigen
den Vorschriften des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen gemäß verfahren wird. Zu
diesem Zwecke haben sie sich über die für die Abgabenentrichtung in Betracht kommenden Ver—
hältnisse der ihrer Aufsicht unterstellten Betriebe tunlichst zuverlässig und eingehend zu unter—
richten, u. a. auch den Veröffentlichungen der Tagesblätter, den Jahresbilanzen, Geschäftsberichten
sowie den Satzungen von Aktiengesellschaften usw., den Eintragungen ins Handelsregister (z. B.
über Gründung von Aktiengesellschaften oder Erhöhungen des Grundkapitals, über Veränderungen
des Gegenstandes des Unternehmens oder anderer Voraussetzungen der Stempelfreiheit von
Gesellschaftsverträgen) Beachtung zu schenken.
(s) Bei Prüfung der Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 1 A hat der Stempelprüfungs-
beamte vor der Prüfung bei der zuständigen Steuerstelle die dieser von den Registergerichten
nach § 6 des Gesetzes zugegangenen Benachrichtigungen einzusehen und sich aus dem von ihr
geführten Uberwachungsbuche (Muster 2) darüber zu unterrichten, inwieweit bei den zu prüfenden
Stellen Versteuerungen zu überwachen sind. Er hat sich auf Grund der bei den Stempel-
prüfungen gemachten Wahrnehmungen anderseits davon Uberzeugung zu verschaffen, daß das
Überwachungsbuch vollständig und ordnungsmäßig geführt ist. Die Prüfung des Uberwachungs-
buchs ist in diesem hinter der letzten Eintragung zu bescheinigen. Auch ist in der Aufzeichnung über
die Stempelprüfungen ein Vermerk darüber aufzunehmen, ob und welche nachträglichen Einzahlungen
auf das ursprüngliche oder später erhöhte Kapital usw. stattgefunden haben und wie sie versteuert
worden sind. Bei der Prüfung der Aktiengesellschaften ist im Falle der Neuerrichtung oder der Kapital-
erhöhung darauf zu achten, ob bei der Ausgabe von Aktien zu einem den Nennwert übersteigenden
Betrag die Versteuerung richtig erfolgt ist und ob für die Ausgabe der Aktien der Schlußnotenstempel
entrichtet ist. Auch ist bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung die Richtigkeit der Aufstellungen über die Höhe der den Auf-
sichtsratsmitgliedern gewährten Vergütungen zu prüfen.
() Bei der Prüfung von Gewerkschaften ist insbesondere festzustellen, ob ausgeschriebene
Zubußen ordnungsmäßig zur Versteuerung angemeldet sind.
(6) Bei Prüfung der Abgabenentrichtung nach den Tarifnummern 4 und 6 ist insbesondere
das Augenmerk auch darauf zu richten, daß in allen Fällen, in denen im Gesetze die Ausstellung
von Schlußnoten und Frachturkunden vorgeschrieben ist, gehörig verstempelte Schlußnoten und
Frachturkunden ausgestellt sind, daß im Falle des & 24 des Gesetzes den Vorschriften wegen
Entrichtung des zusätzlichen Stempels entsprochen ist und daß die Vergünstigung des § 23
Abs. 2, 3 des Gesetzes nicht zu Unrecht in Anspruch genommen wird. Daneben ist festzustellen,
ob auch den sonstigen Vorschriften, z. B. wegen Form der Schlußnoten und des Zeitpunkts ihrer
Ausstellung, entsprochen wird. Soweit die Einsicht der Schlußnoten und Frachturkunden zur
Prüfung der Abgabenentrichtung nicht ausreicht oder solche Urkunden bei der Stelle nicht vor-
handen zu sein brauchen, ist die Einsicht des Schriftwechsels, der Belege und sonstigen Schrift-
stücke sowie der Geschäftsbücher erforderlich. Hinsichtlich des Eisenbahnfrachtstempels findet jedoch
die Prüfung nach den Frachtkarten und den amtlichen Büchern oder Listen, in welchen die
Frachtbeträge einzeln nachgewiesen werden, nur statt, sofern der Betrag des verwendeten Stempels
aus diesen ersichtlich ist.
(6) Bei der Prüfung des Totalisatorbetriebs wird neben der richtigen Versteuerung der Spiel=
umsätze soweit tunlich auch zu überwachen sein, ob den Voraussetzungen für die Steuerbegünsti-
gung (vgl. Ziffer III der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze vom 4. Juli 1905 — Zentral-
blatt für das Deutsche Reich von 1906 S. 531 —) dauernd genügt wird. Außerdem ist der
Ermittelung und Unterdrückung etwaiger verbotener Wettunternehmungen Aufmerksamkeit zuzu-
wenden.
□#) Bei den hinsichtlich des Fahrkartenstempels zu prüfenden Betrieben ist darauf zu sehen,
ob der Verkehr den bewirkten Versteuerungen im Abrechnungswege, durch Abstempelung oder
Markenverwendung entspricht sowie ob zu den einzelnen Fahrkartensorten die richtigen Stempel-
beträge verwendet sind und die Vorschriften wegen Ausgabe und Entwertung der Fahrkarten
beachtet werden. Bei den Abrechnungsstellen ist insbesondere nachzuprüfen, ob die ausgegebenen
stempelpflichtigen Fahrtausweise und die wegen Erstattung des Stempels in Abgang zu stellenden