Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Fahrkarten nach Zahl, Art und Steuersatz richtig in die Versteuerungsnachweisungen eingetragen 
worden sind. Auch ist nachzuprüfen, ob bezüglich der Fahrkarten, zu welchen der Stempel 
erstattet wurde, die Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit vorliegen sowie ob nicht etwa Karten 
von neuem ausgegeben oder als Fahrtausweise zugelassen sind. 
(s) Bei den hinsichtlich des Versicherungsstempels zu prüfenden Unternehmungen und Per- 
sonen ist durch Ermittelung des Geschäftsumfanges, durch Vergleichung mit Geschäftsbüchern, 
rregistern und listen, sowie durch Einsichtnahme in die sonstigen Unterlagen (Versicherungsurkunden, 
Schriftwechsel usw.) oder auf andere geeignete Weise festzustellen, ob die Eintragungen in die 
Aufstellungen (Versicherungsstempelbücher, Geschäftsbücher und cregister) vollständig und richtig 
sind. Bei der Anwendung des Verfahrens nach §5 200 ist insbesondere darauf zu achten, daß 
in den Büchern und Listen die für die Berechnung der Abgabe und für die Festhaltung der 
Versicherung erforderlichen Angaben enthalten sind. Im Falle der Zulassung des Abrechnungs- 
verfahrens (§ 201) bedarf es ferner der Prüfung, ob eine Berechnung der Abgabe und eine 
hinreichende Nachprüfung durch die Stempelprüfungsbeamten nach dem Geschäftsgebaren des 
Versicherers gewährleistet und somit die Voraussetzungen für das Abrechnungsverfahren noch 
gegeben erscheinen. 
(") Wie eingehend zur Erreichung ihres Zweckes eine Prüfung zu gestalten ist, bleibt dem 
pflichtmäßigen Ermessen des Prüfungsbeamten überlassen. Neue Stellen sind wiederholt einer 
eingehenderen Prüfung zu unterziehen. Wo nach den Erfahrungen des Prüfungsbeamten der 
gute Wille, den bestehenden Vorschriften gemäß zu verfahren, und zugleich die hierzu erforder- 
liche Sorgfalt und Sachkenntnis vorausgesetzt werden können, sind Stichproben zulässig. 
8 223. 
u) Uber den Verlauf der Prüfung ist eine von dem Prüfungspflichtigen nicht mit zu unter- 
schreibende Aufzeichnung zu machen. Die Aufzeichnung muß den Tag der Prüfung und den 
Zeitraum angeben, auf welchen sich die Prüfung erstreckt hat. Die Erinnerungen sind unter 
Bezeichnung der zu beanstandenden Schriftstücke mit Angabe der Gründe der Beanstandung und 
zutreffendenfalls der Vorschriften, gegen welche verstoßen ist, und unter Berechnung des nachzu— 
bringenden Stempelbetrags niederzuschreiben. 
(2) Wird eine Erinnerung von der geprüften Stelle anerkannt, so können fehlende oder 
unzureichend verwendete Stempelmarken in Gegenwart des Prüfungsbeamten sofort nachver- 
wendet und nicht oder unzureichend entwertete Marken, ohne daß es der Beibringung neuer 
Marken bedarf, vom Prüfungsbeamten entwertet werden, sofern die Erinnerung ohne grundsätz- 
liche Bedeutung und kein Anlaß zu strafrechtlichem Einschreiten gegeben ist. In der Aufzeichnung 
sind die so erledigten Erinnerungen ohne nähere Angabe der Gründe der Beanstandung lediglich 
summarisch mit dem nachgebrachten Gesamt-Stempelbetrag aufzuführen. 
(a) Das Verfahren zur weiteren Verfolgung der nicht kurzer Hand erledigten Erinnerungen, 
insbesondere wegen Nacherhebung der Fehlbeträge und wegen etwaiger Einleitung eines Straf- 
verfahrens, wird, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, durch die oberste Landesfinanz- 
behörde geordnet. Sind Erinnerungen von einem besonderen Prüfungsbeamten (§ 216 Abs. 2) 
aufgestellt, so ist sowohl diesem wie zur Berücksichtigung bei Aufstellung des Jahresberichts dem 
ordentlichen Prüfungsbeamten von der Art der Erledigung Kenntnis zu geben. 
()Von den einer Beantwortung bedürfenden Erinnerungen ist der geprüften Stelle eine 
Abschrift mit dem Ersuchen zuzufertigen, zu den anerkannten Erinnerungen die geschuldeten Fehl- 
beträge nachzubringen. 
(5) Fehlbeträge der in Tarifnummern 4, 6, 10 und, soweit die Abgabenentrichtung in 
Stempelzeichen zu erfolgen hat, auch der in Tarifnummern 1 A, 7, 11 bezeichneten Art, sind in 
den diesen Tarifnummern entsprechenden Stempelzeichen einzufordern und zu den Akten zu ent- 
werten. Der geprüften Stelle ist von dem Eingang der beigebrachten Stempelzeichen und von 
der Erledigung der Erinnerung Kenntnis zu geben. 
(6) Ist bei der Prüfung ein unversteuertes Wertpapier vorgefunden worden, so ist dessen 
Abstempelung herbeizuführen. 
126 
fs. Aufzeich- 
nung über 
die Stempel= 
prüfung. 
g. Erledigung 
der Er- 
innerungen.
	        
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