Metadaten : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  157.  1916  961

Kachtrag
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zu  der  Bekanntmgchung  über  Höchstpreise  für  Baumwollspinnstoffe  und  Baumwollgespinste

MNr.  V.  II.  1800/2.  16.  E.  R..  und  W.  II.  1800/5.  16.  K.  R.  A.J.
Vom  1.  Oktober  1916.

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  pom  4.  Juni  1851  —  in

Bayern  auf  Grund  des  bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  hom  5.  November
1912  in  Verbindung  mit  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  31.  Juli  1914  —  wird
nachstehende  Bekanntmachung  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,
daß  Zuwiderhandlungen  nach  der  Vorschrift  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  vom
4.  Apgust  1914  (RGl.  S.  339),  in  der  Fassung  vom  17.  Dezemher  1914  (RGl.
S.  5160),  der  Bekanntmachung  übex  die  Andexung  dieses  Gesetzes  vom  21.  Januar  1915
E#  .  25/,  vom  25,Schtener  à917Giner.  S.  sosflnd  von?  23  Märb  1916
45  S.  184)  beltrast  werden  ),  sofern  nicht  noch  den  allgemeinen  Strasgesetzen

öhere  Strafen  angedroht  sind.
Artikel  I.  Pris  für
Preistafel  2  Ziffer  1  erhält  folgende  Fassung:  —

I.  Rohe  einfache  Garne  nach  dem  System  der  Dreizylinder-Spinnerei  hergestellt,
  auf  Kops  *

1.  Garne  ausschließlich  aus  amerikanischer  Baumwolle,  Nr.  20  englisch

  für  alle  Drehunen.

aausschließlich  aus  kur  goo#  micling  oher  höheren  Klassen,

Nr.  20  englisch  für  alle  Drehuneg

*)  Mit  Gekängnis  bis  zu  einem  re  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder
mit  einer  dieser  Straen  wird  besträft:  Jahre  und  m  elestrafe  big  zu  achnt  «

.  wer  die  festgesetzten  Höchstpreise  überschreitet;
.  wer  einen  andeten  zum  Abschluß  eines  Vertrages  auffordert,  burch  den  die  Höchstpreise
  überschritten  werden,  oder  sich  zu  einem  solchen  Vertrag  erbietet;
wer  einen  Gegenstand,  der  von  einer  Aufforderung  (§  2,  3)  betroffen  ist,  beiseiteschafft,
beschädigt  oder  zerstört;
wer  der  Aufforderung  der  zuständigen  Behörde  zum  Verkauf  von  Gegenständen,  für
die  Höchstpreise  fe  bacegt  Hind,  nicht  nachlommt;
4l.  wer  Vorräte  an  Gegenständen,  dur  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  den  zuständigen

n.  .  .

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Ost-sp-Beamtengegcnübekveecmli


6.we·rdenerla’llen·önAu  rungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

Bei  vorsätzlichen  Zuwiderhandlungen  gegen  Nr.  1  ader  2  ist  die  Geldstrafe  mjndestens  auf
das  Doppelte  des  Betrages  zu  bemessen,  um  den  der  Höchstpreis  überschritten  worden  ist  oder  in
den  Fällen  der  Nr.  2  überschritten  werden  sollte;  übersteigt  der  Mindestbetrag  zehntau  end  Mark,  so
ist  aufihn  zu  erkennen.  Im  Falle  mildernder  Umstände  kann  die  Geldstrafe  bis  auf  die  Hälfte
des  Mindestbetrages  ermäßigt  werden.  Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  Nr.  1  und  2  kann  neben
der  Strafe  angeordnet  werden,  daß  die  Verurteilung  auf  Kosten  des  Schuldigen  ösfenthhh  bekanntzumachen
  ist;  auch  kann  neben  Gefängnisstrafe  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechle  erkannt
werden.  .