II. Buch.
Das Herrschaftsgebiet der Staatskörperschaft.
§ 28. Begriff, Bedeutung und Recht des Staatsgebiets.
I. Begriff. Staatsgewalt ist das Recht zu herrschen, die
Summe der Befugnisse, die dem Staate zustehen, damit er
seine Aufgaben und Zwecke erfüllen kann. Gegenstand seiner
Herrschaft sind die Personen und erst durch deren Vermittlung
das Land, weil die Herrschaft ein psychischer Vorgang zwischen
Individuen ist und sich nicht auf das leblose Gebiet unmittelbar
erstrecken kann. Diese Formulierung weist auf eine
Kontroverse hin, die bezüglich des Begriffes Staatsgebiet
herrscht. Die eine, seit kurzem herrschende Auffassung (Fricker,
Vom Staatsgebiet 1867. Derselbe, Gebiet und Gebietshoheit
1901. Jellinek, Das Recht des modernen Staates,
Bd. 111905] S. 381) behauptet, daß die Gebietshoheit personenrechtlichen
Charakter hat. Staatsgebiet ist nicht der
Raum, über den der Staat herrscht, sondern innerhalb dessen
die Staatsgewalt ihre Herrschaft ausübt. (Eigenschaftstheorie.)
Zitelmann nennt es plastisch „Schauplatz der Herrschaft".
Die entgegengesetzte Theorie (sog. Eigentumstheorie) behauptet,
daß die Gebietshoheit sachenrechtlicher Natur ist
(Gerber, Laband), daß eine Herrschaft am Gebiet selbst Platz
greift. Diese Lehre ist jedoch bedingt von der patrimonialen
und privatrechtlichen Auffassung des Staates. Unter Gebietshoheit
verstand man im Mittelalter das dominium terrze,
betrachtete also das Gebiet als Staatseigentum, das als