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Artikel 1.
Die Königlich Württembergische Regierung übernimmt die Verpflichtung, ibre Nordbahn
von Heilbronn bis nach Jaxtfeld zu verlängern.
Die Großherzoglich Badische Regierung verpflichtet sich ihrerseits, eine Bahn von
Meckesheim über Sinsheim, Rappenau, Wimpfen nach Jartfeld zu bauen, an welch letzterem
Orte die beiden Bahnen miteinander verbunden werden.
Die Spurweite dieser Verbindungsbahn soll in Uebereinstimmung mit den anschließenden
Bahnen überall gleichmäßig 4“ 8½“ englischen Maßes im Lichte der Schienen betragen.
Auch im Uebrigen sollen die Verbindungsbahn und deren Betriebsmittel dergestalt
eingerichtet werden, daß letztere ungehindert von und nach den Nachbarbahnen übergehen
können.
Artikel 2.
Die Königlich Württembergische und die Großberzoglich Hessische Regierung überlassen
— unter ausdrücklicher Wahrung aller ihrer Hoheitsrechte — der Großherzoglich Badischen
Regierung den Bau, sowie den ungestörten und ungehinderten Betrieb der auf Württembergischem
und Hessischem Gebiet befindlichen Strecken der Jaxtfelv-Meckesbeimer Bahn.
Die Großherzoglich Bavische Bahnverwaltung hat gegen jeve Verletzung der Bahn
und ihrer Zugehörden, sowie gegen jede Störung des Betriebs oder Beeinträchtigung des
biezu aufgestellten Personals ganz denselben Anspruch auf unverweilten gesetzlichen Schutz
der betreffenden Königlich Württembergischen und Großherzoglich Hesstschen Behörden, welcher
in gleichem Falle von diesen der Eisenbahnverwaltung des eigenen Landes zu gewähren
ist.
Insbesondere wird bestimmt:
1) für alle innerhalb des Württembergischen und Hessischen Gebiets auf der Bahn,
einschließlich ihrer Zugehörden, vorkommenden, sowie für die — die Sicherbeit des
Betriebs auf derselben gefährdenden Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen behalten
die Gesetze und Verordnungen der betreffeuven Württembergischen und Hessischen
Territorial-Regierung ihre Geltung, wie diese überhaupt, auch soweit sie
sicherheitspolizeiliche Vorkehrungen betreffen, auf ver Bahn innerhalb des Württembergischen,
beziehungsweise Hessischen Gebiets überall Anwendung finden.
Auch sind für die Abwandlung aller auf dieser Bahnstrecke begangenen Uebertretungen,
Vergehen und Verbrechen im Württembergischen Gebiet die Königlich