Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Artikel  1.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  übernimmt  die  Verpflichtung,  ibre  Nordbahn
  von  Heilbronn  bis  nach  Jaxtfeld  zu  verlängern.

Die  Großherzoglich  Badische  Regierung  verpflichtet  sich  ihrerseits,  eine  Bahn  von
Meckesheim  über  Sinsheim,  Rappenau,  Wimpfen  nach  Jartfeld  zu  bauen,  an  welch  letzterem
  Orte  die  beiden  Bahnen  miteinander  verbunden  werden.

Die  Spurweite  dieser  Verbindungsbahn  soll  in  Uebereinstimmung  mit  den  anschließenden
  Bahnen  überall  gleichmäßig  4“  8½“  englischen  Maßes  im  Lichte  der  Schienen  betragen.

Auch  im  Uebrigen  sollen  die  Verbindungsbahn  und  deren  Betriebsmittel  dergestalt
eingerichtet  werden,  daß  letztere  ungehindert  von  und  nach  den  Nachbarbahnen  übergehen
können.

Artikel  2.

Die  Königlich  Württembergische  und  die  Großberzoglich  Hessische  Regierung  überlassen
—  unter  ausdrücklicher  Wahrung  aller  ihrer  Hoheitsrechte  —  der  Großherzoglich  Badischen
Regierung  den  Bau,  sowie  den  ungestörten  und  ungehinderten  Betrieb  der  auf  Württembergischem
  und  Hessischem  Gebiet  befindlichen  Strecken  der  Jaxtfelv-Meckesbeimer  Bahn.

Die  Großherzoglich  Bavische  Bahnverwaltung  hat  gegen  jeve  Verletzung  der  Bahn
und  ihrer  Zugehörden,  sowie  gegen  jede  Störung  des  Betriebs  oder  Beeinträchtigung  des
biezu  aufgestellten  Personals  ganz  denselben  Anspruch  auf  unverweilten  gesetzlichen  Schutz
der  betreffenden  Königlich  Württembergischen  und  Großherzoglich  Hesstschen  Behörden,  welcher
  in  gleichem  Falle  von  diesen  der  Eisenbahnverwaltung  des  eigenen  Landes  zu  gewähren
  ist.

Insbesondere  wird  bestimmt:

1)  für  alle  innerhalb  des  Württembergischen  und  Hessischen  Gebiets  auf  der  Bahn,
einschließlich  ihrer  Zugehörden,  vorkommenden,  sowie  für  die  —  die  Sicherbeit  des
Betriebs  auf  derselben  gefährdenden  Uebertretungen,  Vergehen  und  Verbrechen  behalten
  die  Gesetze  und  Verordnungen  der  betreffeuven  Württembergischen  und  Hessischen
  Territorial-Regierung  ihre  Geltung,  wie  diese  überhaupt,  auch  soweit  sie
sicherheitspolizeiliche  Vorkehrungen  betreffen,  auf  ver  Bahn  innerhalb  des  Württembergischen,
  beziehungsweise  Hessischen  Gebiets  überall  Anwendung  finden.

Auch  sind  für  die  Abwandlung  aller  auf  dieser  Bahnstrecke  begangenen  Uebertretungen,
  Vergehen  und  Verbrechen  im  Württembergischen  Gebiet  die  Königlich