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5. Medizinal= und Veterinärwesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende
Fleisch.
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom
3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen,
in dem Verzeichnis der Einlaß. und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland ein-
gehende Fleisch (Anlage F zur Bekanntmachung vom 30. Mai 1902 — Beilage zu Nr. 52
des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 1908 —) hinzuzufügen:
a) unter Ifd. Nr. 48b: «
inSpalte4»Grontahnhof,8vllmntI«,
inSpalteö,,friichesFleifchnndzubereitetesFleischmitAusnahmevonFett«,
b)untetlfd.Nt.ölb:
in Spalte 4 „Bochum, Hauptzollamt“,
in Spalte 5 „frisches Fleisch und zubereitetes Fleisch mit Ausnahme von Fett“
mit der Maßgabe, daß der Zeitpunkt der Eröffnung und der Schließung dieser Untersuchungsstellen
von der Königlich Preußischen Regierung bestimmt wird. "
Berlin, den 14. Juli 1915.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Richter.
Bekanntmachung,
betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für aus-
ländisches Fleisch.
Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh- und Fleisch-
beschaugesetze vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Kennzeichnung
des untersuchten ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Zentralblatt für das Deutsche Reich
S. 46) bestimmt:
Als Stempelzeichen (Nr. 4 der Bekanntmachung vom 10. Februar 1903) ist von den
nachstehenden in Spalte 1 aufgeführten Untersuchungsstellen ausschließlich der in Spalte 2
angegebene Name anzuwenden.
Iayeichmung der Unteruchmgosfelem ähen der unterstchungefele
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Gronau Bahnhof, Zollamt 1 Gronau
Bochum, Hauptzollamt Bochum
Berlin, den 14. Juli 1915.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Richter.