Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

— 189 — 
5. Medizinal= und Veterinärwesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende 
Fleisch. 
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 
3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, 
in dem Verzeichnis der Einlaß. und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland ein- 
gehende Fleisch (Anlage F zur Bekanntmachung vom 30. Mai 1902 — Beilage zu Nr. 52 
des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 1908 —) hinzuzufügen: 
a) unter Ifd. Nr. 48b: « 
inSpalte4»Grontahnhof,8vllmntI«, 
inSpalteö,,friichesFleifchnndzubereitetesFleischmitAusnahmevonFett«, 
b)untetlfd.Nt.ölb: 
in Spalte 4 „Bochum, Hauptzollamt“, 
in Spalte 5 „frisches Fleisch und zubereitetes Fleisch mit Ausnahme von Fett“ 
mit der Maßgabe, daß der Zeitpunkt der Eröffnung und der Schließung dieser Untersuchungsstellen 
von der Königlich Preußischen Regierung bestimmt wird. " 
Berlin, den 14. Juli 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Richter. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für aus- 
ländisches Fleisch. 
Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh- und Fleisch- 
beschaugesetze vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Kennzeichnung 
des untersuchten ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 
S. 46) bestimmt: 
Als Stempelzeichen (Nr. 4 der Bekanntmachung vom 10. Februar 1903) ist von den 
nachstehenden in Spalte 1 aufgeführten Untersuchungsstellen ausschließlich der in Spalte 2 
angegebene Name anzuwenden. 
  
  
  
Iayeichmung der Unteruchmgosfelem ähen der unterstchungefele 
1 2 
Gronau Bahnhof, Zollamt 1 Gronau 
Bochum, Hauptzollamt Bochum 
  
Berlin, den 14. Juli 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Richter.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.