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Die Preise sind Nettopreise; die Säcke werden vom Kriegsausschuß oder von seinen
Kommissionären gestellt.
Zu § 4.
In den Sammellisten für die Anmeldungen (§ 2) ist zu vermerken, von welchem Zeitpunkt
ab der Lieferungspflichtige zur Lieferung bereit ist.
Im Zeitpunkt des Gefahrüberganges hat der Eigentümer die Mengen, die er dem Kriegs-
ausschuß liefern soll, von seinen übrigen Beständen abzusondern. Er hat den zustand, in dem sie sich
befinden, durch einen von der Landwirtschaftskammer oder der entsprechenden landwirtschaftlichen
Vertretung erwählten Sachverständigen feststellen zu lassen. Befinden sich die Olfrüchte in unver-
dorbenem Zustand, so hat der Eigentümer eine Bescheinigung des Sachverständigen hierüber unverzüglich
dem Kriegsausschuß beizubringen. Können die Sachverständigen die Bescheinigung nicht abgeben, so
ist unter ihrer Aufsicht eine Probe von je mindestens einem halben Rilogramm zu nehmen, die aus
10 verschiedenen Stellen des Vorrats in möglichst gleichen Mengen zu ziehen und in Blech= oder
Glasverpackung zu verwahren ist. Die Probe ist zu versiegeln und der zuständigen Landwirtschaft-
lichen Versuchsstation des betreffenden Landes oder Landesteils zur Feststellung der Beschaffenheit zu
übersenden. Die Versuchsstation ist zur unverzüglichen Mitteilung des Befundes an den Kriegsaus-
schuß zu veranlassen. Die Kosten fallen dem Eigentümer zur Last.
Berlin, den 3. August 1915.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Richter.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruck bei Julins Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.