Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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Die Preise sind Nettopreise; die Säcke werden vom Kriegsausschuß oder von seinen 
Kommissionären gestellt. 
Zu § 4. 
In den Sammellisten für die Anmeldungen (§ 2) ist zu vermerken, von welchem Zeitpunkt 
ab der Lieferungspflichtige zur Lieferung bereit ist. 
Im Zeitpunkt des Gefahrüberganges hat der Eigentümer die Mengen, die er dem Kriegs- 
ausschuß liefern soll, von seinen übrigen Beständen abzusondern. Er hat den zustand, in dem sie sich 
befinden, durch einen von der Landwirtschaftskammer oder der entsprechenden landwirtschaftlichen 
Vertretung erwählten Sachverständigen feststellen zu lassen. Befinden sich die Olfrüchte in unver- 
dorbenem Zustand, so hat der Eigentümer eine Bescheinigung des Sachverständigen hierüber unverzüglich 
dem Kriegsausschuß beizubringen. Können die Sachverständigen die Bescheinigung nicht abgeben, so 
ist unter ihrer Aufsicht eine Probe von je mindestens einem halben Rilogramm zu nehmen, die aus 
10 verschiedenen Stellen des Vorrats in möglichst gleichen Mengen zu ziehen und in Blech= oder 
Glasverpackung zu verwahren ist. Die Probe ist zu versiegeln und der zuständigen Landwirtschaft- 
lichen Versuchsstation des betreffenden Landes oder Landesteils zur Feststellung der Beschaffenheit zu 
übersenden. Die Versuchsstation ist zur unverzüglichen Mitteilung des Befundes an den Kriegsaus- 
schuß zu veranlassen. Die Kosten fallen dem Eigentümer zur Last. 
Berlin, den 3. August 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Richter. 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruck bei Julins Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
	        
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