Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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erledigen. Der Prüfling hat in Gegenwart des Prüfers einen Geisteskranken zu untersuchen, die 
Anamnese, Diagnose und Prognose des Falles sowie den Heilplan festzustellen, den Befund sofort in 
einem von dem Prüfer gegenzuzeichnenden Protokoll aufzunehmen und hierbei „in einer mündlichen 
Prüfung nachzuweisen, daß er die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Irren- 
heilkunde besitzt. 
Als Gebühr ist zu entrichten der Betrag von 8.“. 
VII. 
Die hygienische Prüfung ist eine mündliche, wird von einem Prüfer abgehalten und ist in 
einem halben Tage zu erledigen. Der Prüfling hat nachzuweisen, daß er sich die für einen praktischen 
Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Hygiene erworben und sich mit den wichtigeren hygienischen und 
insbesondere auch bakteriologischen Untersuchungsmethoden sowie-mit den Grundsätzen und der Technik 
der Schutzpockenimpfung vertraut gemacht hat und auch die erforderlichen Kenntnisse über die Ge- 
winnung und Erhaltung der Lymphe besitzt. 
Als Gebühr ist zu entrichten der Betrag von 8 M.
	        
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