Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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§.  106.

Wer  ein  Mitglied  einer  der  vorbezeichneten  Versammlungen  durch  Gewalt
oder  durch  Bedrohung  mit  einer  strafbaren  Handlung  verhindert,  sich  an  den  Ort
der  Versammlung  zu  begeben  oder  zu  stimmen,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf
Jahren  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  bis  zu  zwei
Jahren  ein.

§.  107.

Wer  einen  Deutschen  durch  Gewalt  oder  durch  Bedrohung  mit  einer  strafbaren
  Handlung  verhindert,  in  Ausübung  seiner  staatsbürgerlichen  Rechte  zu
wählen  oder  zu  stimmen,  wird  mit  Gefängniß  nicht  unter  sechs  Monaten  oder
mit  Festungshaft  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  108.

Wer  in  einer  öffentlichen  Angelegenheit  mit  der  Sammlung  von  Wahloder
  Stimm-Zetteln  oder  Zeichen  oder  mit  der  Führung  der  Beurkundungsverhandlung
  beauftragt,  ein  umrichtiges  Ergebniß  der  Wahlhandlung  vorsätzlich  herbeiführt
  oder  das  Ergebniß  verfälscht,  wird  mit  Gefängniß  von  Einer  Woche  bis
zu  drei  Jahren  bestraft.

Wird  die  Handlung  von  Jemand  begangen,  welcher  nicht  mit  der  Sammlung
  der  Zettel  oder  Zeichen  oder  einer  anderen  Verrichtung  bei  dem  Wahlgeschäfte
  beauftragt  ist,  so  tritt  Gefängnißstrafe  bis  zu  zwei  Jahren  ein.

Auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

§.  109.

Wer  in  einer  öffentlichen  Angelegenheit  eine  Wahlstimme  kauft  oder  verkauft,
  wird  mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft;  auch
kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Sechster  Abschnitt.
Widerstand  gegen  die  Staatsgewalt.

§.  110.

Wer  öffentlich  vor  einer  Menschenmenge,  oder  wer  durch  Verbreitung  oder
öffentlichen  Anschlag  oder  öffentliche  Ausstellung  von  Schriften  oder  anderen
Darstellungen  zum  Ungehorsam  gegen  Gesetze  oder  rechtsgültige  Verordnungen
oder  gegen  die  von  der  Obrigkeit  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  getroffenen  Anordnungen
  auffordert,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit
Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

§.  111.

Wer  auf  die  vorbezeichnete  Weise  zur  Begehung  einer  strafbaren  Handlung
auffordert,  ist  gleich  dem  Anstifter  zu  bestrafen,  wenn  die  Aufforderung  die  strafbare
  Handlung  oder  einen  strafbaren  Versuch  derselben  zur  Folge  gehabt  hat.