Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

10.  Bekanntmachung,
die  Ausführung  der  Bestimmung  des  §.  1,  Abschnitt  3  des  Gesetzes  über  das
Posttaxwesen  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes  vom  4.  November  1867
belreffend.

u  Folge  einer  Mittheilung  des  Bundeökanzlero  vom  3.  ds.  Mtö.  sind  nach  der
vom  ckein  3ast  eit  in  Ausführung  der  Bestimmung  des  F.  1,  Absch.  3  des  Gesetzes
über  das  Posttaxwesen  des  Norddeutschen  Bundes  vom  4.  November  1867  (Bundeßgesetzblatt
  Nr.  8,  Seite  75)  getroffenen  Anordnung,  diejenigen  portopflichtigen  unfrankirten
Briefe  mit  dem  Zuschlagporto  von  1  Sgr.  nicht  zu  belegen,  welche  innerhalb  des  gesammten
  oodde  Postgebiets

1  öffentlichen  Behörden,  von  einzelnen,  eine  öffentliche  Behörde  repräsentiznde
  Beamiten,  sewie  von  Geistlichen

in  Ausübung  dienstlicher  Functionen  abgesandt  werden,  sofern  die  Briefer

u.  auf  der  Adresse  mit  dem  Vermerk  „portopflichtige  Dienstsache“
versehen,
b.  mit  öffentlichem  Siegel  oder  Stempel  verschlossen  sind.

Von  dem  Erforderniß  des  Amts-Siegel-Verschlusses  wird  in  dem  Falle  abgesehen.
wenn  der  Absender  zwar  zu  der  Kategorie  derjenigen  Beamten  gehören  sollle,  welche  eine
öffentliche  Behörde  äprüschtira,  sich  jedoch  nicht  im  Besitze  eines  amtlichen  Siegels  oder
Stempels  befindet  und  die  „Ermangelung  eines  Dienstsiegels"  in  solchen  Fällen  auf  der
Adresse  unter  dem  Vermerke  (zu  u)  mit  Umterschrift  seineo  Namens  und  Amtscharakters
bescheinigt.

Der  Vermerk  „portopflichtige  Dienstsache"  ist  oben  links  in  der  Ecke  auf
der  Adreßfeite  des  portopflichtigen  Dienstbriefes  von  dem  Absender  niederzuschreiben.

Solches  wird  hierdurch  zur  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht.
Greiz,  am  16.  Jannar  1868.

Fürstlich  Reuß.  Plauische  Landesregierung  daf.

Dr.  Herrmann.
Bruno  Merz.