Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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3.  die  Lungen,  sowie  die  Lymphdrüsen  an  der  Lungenwurzel  und  im  Mittelfell
(Anlegung  eines  Querschnitts  im  untern  Drittel  der  Lungen);

4.  der  Herzbeutel  und  das  Herz  (Anlegung  eines  Längsschnitts,  durch  den  beide
Kammern  geöffnet  werden  und  die  Scheidewand  der  Kammern  durchschnitten  wird);

5.  das  Zwerchfell;

6.  die  Leber  und  die  Lymphdrüsen  an  der  Leberpforte;

7.  der  Magen  und  der  Darmkanal,  das  Gekröse,  die  Gekrösdrüsen  und  das  Netz;

8.  die  Milz;

9.  die  Nieren  mit  ihren  Lymphdrüsen  sowie  die  Harnblase;

10.  die  Gebärmutter  mit  Scheide  und  Scham  (besonders  sorgfältig  bei  Thieren,  welche

kurz  vor  der  Schlachtung  geboren  haben  oder  Scheidenausfluß  oder  krankhafte
Veränderungen  der  Gebärmutteroberfläche  zeigen);

11.  das  Euter  und  dessen  Lymphdrüsen;

12.  das  Muskelfleisch,  einschließlich  des  zugehörigen  Fett=  und  Bindegewebes,  der
Knochen,  der  Gelenke,  des  Brust=  und  Bauchfells.  In  Verdachtsfällen  sind  die
Lymphdrüsen  am  Brusteingange,  die  Bug-,  Lenden-,  Darmbein-,  Kniefalten=  und
Schamdrüsen  zu  untersuchen.

§  24.

Bei  Rindern  sind  außerdem  die  Zunge,  das  Herz,  die  äußeren  und  inneren  Kaumuskeln,
  letztere  unter  Anlegung  ergiebiger,  parallel  mit  dem  Unterkiefer  verlaufender  Schnitte,
sowie  die  bei  der  Schlachtung  zu  Tage  tretenden  Fleischtheile  auf  Finnen  zu  untersuchen.
Besteht  der  Verdacht,  daß  Leberegel  vorhanden  sind,  so  ist  an  der  Leber  je  ein  Schnitt
senkrecht  zu  der  Magenfläche,  quer  durch  die  Hauptgallengänge  sowie  neben  dem  Spigelschen
Lappen  bis  auf  die  Gallengänge  anzulegen;  den  Landesregierungen  bleibt  vorbehalten,  anzuordnen,
  daß  diese  Leberuntersuchung  regelmäßig  stattfindet.  Die  Nieren  sind  aus  ihrer
Fettkapsel  zu  lösen.  Bei  Kühen  ist  die  Gebärmutter  durch  einen  Querschnitt  zu  öffnen.

g  26.

Bei  Kälbern  sind  auch  der  Nabel  und  die  Gelenke  zu  besichtigen  und  im  Verdachtsfall
  anzuschneiden.  Die  Untersuchung  auf  Finnen  erfolgt  wie  bei  Rindern,  sie  fällt  aber
für  Kälber  unter  sechs  Wochen  weg.  Die  Untersuchung  des  Kopfes  mit  seinen  Drüsen,
soweit  sie  nicht  zur  Finnenuntersuchung  nothwendig  ist,  sowie  die  Untersuchung  der  Nieren
darf  bei  Kälbern  jeden  Alters  unterbleiben,  sofern  nicht  der  Verdacht  einer  Erkrankung  vorliegt.

§  26.
Bei  Pferden  ist  auch  die  Schleimhaut  der  Luftröhre,  des  Kehlkopfs,  der  Nasenhöhle
und  ihrer  Nebenhöhlen  zu  untersuchen,  nachdem  der  Kopf  in  der  Längsrichtung  neben  der
Mittellinie  durchgesägt  oder  durchgehauen  und  die  Nasenscheidewand  herausgenommen  ist.