Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

— 391 — 
Bentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamt des Innern. 
Dn betiehen durch alle Postanltalten und hHuchhandlungen. 
ude von Verbrauchszucker . Seite 391 
XL#I. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 21. September 1915. 
Inhalt: Handels= und Gewerbewesen: Wiederholung der Anzeige der Bestä 
Handels= und Gewerbewesen. 
Bekanntmachung 
über die Wiederholung der Angeige der Bestände von Verbrauchszucker. 
Vom 21. September 1915. 
Auf Grund des § 1 Abs. 4 der Bekanntmachung über Verbrauchszucker vom 27. Mai 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 308) bestimme ich: 
Wer Verbrauchszucker mit Begiem des 1. Oktober 1915 im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, 
die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Neunung der Eigentümer der 
Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin anzuzeigen. Zu diesem Zwecke haben die Berechtigten, 
deren Zucker in fremdem Gewahrsam liegt, den Lagerhaltern nach dem 1. Oktober 1915 unverziglich 
die ihnen zustehenden Mengen anzuzeigen. Die Anzeigen an die gentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. 
sind bis zum 10. Oktober 1915 abzusenden. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 
1. Oktober 1915 auf dem Transport befinden, sind unverzüglich nach dem Empfange von dem 
Empfänger zu erstatten. 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht 
1. aus Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, 
insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltung oder der Marineverwaltung sowie im 
Eigentum eines Kommunalverbandes stehen, 
2. auf Mengen, die insgesamt weniger als 50 Doppelzentuer betragen. 
Berlin, den 21. September 1015. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kautz. 
Verlin, Carl Heymmns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenseld. Ooflachdynder imn Berlin.
	        
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