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4. Zoll- nunud Stenerwesen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 14. Januar 1915 beschlossen, den nachstehend aufgeführten
Anderungen und Ergänzungen der Anleitung für die Zollabfertigung die Zustimmung mit der aß.
gabe zu erteilen, daß diese Anderungen und Ergänzungen am 1. April 1915 in Kraft treten.
Berlin, den 30. Januar 1915.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Meuschel.
Anuderungen und GErgämungen der Anleitung für die BZollabfertigung.
Die Anleitung für die Zollabfertigung, Teil III 10, ist, wie folgt, zu ändern und zu ergänzen:
1. Im zweiten Halbsatz des 1. Absatzes der Ziffer 1 ist an Stelle der Worte „die Zoll-
begünstigungen“ bis „bestimmt sind“ zu setzen:
„als solche Verwendung gilt bei Hengsten und Bullen die mindestens einmalige Zulassung
zum Sprunge und bei Stuten die mindestens einmalige Zulassung zur Deckung, jedoch
ohne daß ein Trächtigwerden verlangt wird“.
2. In der Ziffer 2 ist
a) im Abs. 1 unter b am Schlusse hinzuzufügen:
„und zwar auch dann, wenn sie die Pferde-- oder Rindviehzucht durch die Beschaffung
von Zuchttieren für Züchter fördern,“
ferner unter c vor dem Komma am Schlusse einzuschalten:
„oder diese durch die Beschaffung von Zuchttieren für Züchter fördern."“
b) im Abs. 2 nach dem Worte „Vertretungen“ in Satz 3 einzuschalten:
„sowic den staatlich anerkannten und beaufsichtigten Tierzuchtverbänden"
und der letzte Satz zu streichen.
3. An Stelle der Ziffern 3 bis 8 treten folgende Bestimmungen:
„3. Die vorbezeichnete staatliche Genehmigung ist in der Regel vor der Einfuhr
der Tiere bei der von der Landesregierung hierzu bestimmten, für die Zuchtbetriebe des
Antragstellers örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der Zahl, der Rasse
und des Geschlechts, des Herkunfts= und des Bestinmungsorts der Tiere und, soweit
möglich unter Beifügung einer genaueren Beschreibung nach Alter, Farbe und etwaigen
besonderen Kennzeichen schriftlich nachzusuchen.
Dem Gesuch ist für jedes einzuführende Tier eine besonderc schriftliche Erklärung
beizufügen, in der das Tier nach Rasse, Geschlecht, Herkunfts= und Bestimmungsort,
Alter, Farbe und etwaigen besonderen Kennzeichen beschrieben ist und vom Züchter
gegenüber dem für den Zuchtbetrieb örtlich zuständigen Hauptzoll- oder Haupisteuer-
amte (Bezirkshauptamt) folgende Verpflichtungen übernommen werden:
a) das Tier innerhalb einer bestimmt anzugebenden, seinem Alter entsprechenden Frist
zur Zucht zu verwenden und der Zollbehörde hierüber den geforderten Nachweis
zu liefern;
b) das Tier innerhalb dieser Frist auf einer bestimmt anzugebenden Besitzung zu halten
und dem Bezirksoberkontrolleur auf Verlangen vorzuführen;
e) dem Bezirkshauptmann sofort anzuzeigen, wenn vor Ablauf der Frist das Tier mit
Tod abgeht (sei es daß es verendet oder daß es auf behördliche Anordnung getötet