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Bentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Neichsamt des Innern.
DZu bezticen durch alle Po#stanstalten und Hguchhandlungen.
XIIIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 26. Februar 1915. D Nr. 8.
! Erhöhung der ohne Steuerzuschlag herstellbaren
Inzalt: 1. Zoll- und Steuerwesen: Anderung in der Zündwarenmengen auf sechzig vom Hundert der Voll-
Follgebährenordnnga Seite 45 2 gunichen Answeisung von] Aukiandern aut 46
ã slofi= 45 2. Polizeiwesen: Answeisung von Ausländern aus dem
Ergänzung der Tabakersatzstofi-Ordnung 5 Reichsgebieke ½e sung von us endern aus *
1. Zoll-- und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 4. Februar 1915 beschlossen:
Der § 8 Abs. 3 der Zollgebührenordnung erhält folgenden neuen Schlußsatz:
Werden Amtshandlungen außerhalb der Amtsstelle in Vertretung der zuständigen
Beamten durch außerhalb des Sitzes der Amtsstelle wohnende Beamte des Aussichts-
dienstes vorgenommen, so gilt als Anfangspunkt des Weges die Wohnung dieser
Beamten, sofern sie dem Orte der Amtshandlung näher liegt als die Amtsstelle.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 11. Februar 1915 beschlossen:
Die Beilage zu § 1 der Tabakersatzstoff-Ordnung wird in den Spalten 1, 2 und 3
wie folgt ergänzt:
Spalte 1: Spalte 2 Spalte 3:
11. Krausemiugggggg 10
12. Zitronenscharallrrnnn . .... 10
13. Lavende. 10
14. Thymiann. .. . .. 10.
Berlin, den 23. Februar 1915.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Meuschel.