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2. die verbleibenden zwei Drittel werden auf die einzelnen Kommunalverbände nach dem
Verhältnis des Viehstandes verteilt, wie er nach der Viehzählung vom 1. Dezember 1914
ermittelt ist; dabei entfallen
30 vom Hundert dieser Menge auf die ermittelten Pferde,
55 vom Hundert auf das ermittelte Rindvieh und
15 vom Hundert auf die ermittelten Schweine;
3. von der Kleiemenge, die hiernach auf die einzelnen Kommunalverbände entfällt, wird
die Kleiemenge abgesetzt, die an einen Kommunalverband auf Grund von § 29 Abs. 2
der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl
vom 25. Januar 1915 abzugeben ist.
VI.
Die näheren Bedingungen über die Lieferung sowie den Preis werden durch Vereinbarung
zwischen der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. oder dem Kommunalverband und
der Mühle geregelt. Dabei dürfen die in der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Kleie vom
5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 12) festgesetzten Preise nicht überschritten werden. Kommt eine
Vereinbarung nicht zustande, so wird der Preis unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der
Güte der Kleie von der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Mühle liegt, nach An-
hörung von Sachverständigen endgültig, also unter Ausschluß weiterer Beschwerde sowie des Rechts-
wegs festgesetzt.
Die Mühlen haben die Verladung der Kleie nach Anweisung der Bezugsvereinigung der
deutschen Landwirte G. m. b. H. auszuführen und ihr die erforderliche Auskunft zu geben.
Die Preise und Lieferungsbedingungen für die Abgabe der Kleie durch die Bezugsvereinigung
G. m. b. H. an die Kommnnalverbände sowie für die Abgabe durch die Kommunalverbände regeln sich
nach der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Kleie vom 5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 12).
VII.
Die Bezugsvereinigung darf von ihrem Umsatz zwei vom Tausend Vermittelungsvergütung
zurückbehalten. Der übrige Reingewinn ist zur Beschaffung von Futtermitteln aus dem Ausland zu
verwenden. Über einen etwa verbleibenden Rest behalte ich mir die Verfügung vor.
Berlin, den 5. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
2. Versicherungswesen.
Lekanntmachung.
Der Bundesrat hat beschlossen, auf Grund des § 518 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung
mit Wirkung vom 1. März 1915 ab widerruflich anzuordnen, daß die Krankenkassen an die Kranken-
kasse des Raufmännischen Vereins (Ersatzkasse) in Mannheim die bei ihnen für deren Mitglieder nach
§5 517 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung eingehenden Beitragsteile der Arbeitgeber zu vier Fünfteln
abzuführen haben.
Berlin, den 27. Februar 1915.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
Berlin, Carl Heymanns Verlag, — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hosbuchdrucker. in Berlin