Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamt des Innern. 
  
In betlohon durch alloe Postanstalton und Huchhandlungon. 
XIIIII. Jahrgang. Berlin, Dienstag, den 9. März 1915. Nr. 10. 
  
  
Inhalt: Zoll- und Steuerwesen: Vergällungsmittel fur Rohzucker zur Branntweinerzeugunn Seite 55 
Zoell= und Steuerwesen. 
  
Bekhanntmachung. 
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der der Verordnung vom 4. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 57) 
beigegebenen Bestimmungen über die Ablassung von Rohzucker zur Branntweinergeugung unter Er- 
mäßigung der Zuckersteuer werden an Vergällungsmitteln noch folgende Stoffe zugelassen, die in den 
dabei bezeichneten Mengen auf je 100 kg Nohzucker zuzusetzen sind: 
5 kg Bierhefe getrocknete, nicht entbitterte oder 
kg Flugasche oder andere Asche oder 
5kg Heuhäcksel oder 
5 kg Malzkeime oder 
5 kg Rübenschnitzelstaub oder 
8 kg Sägeholzmehl oder 
5 kg Strohhäcksel oder 
5 kg Torfmehl. 
Außerdem wird bei Verwendung von Kohlenstaub die zuzusetzende Menge auf eins v. H. des Rein- 
gewichts des Zuckers herabgesetzt. 
Berlin, den 6. März 1915. 
*lnivp 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Meuschel. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker in Berlin. 
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