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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
In betlohon durch alloe Postanstalton und Huchhandlungon.
XIIIII. Jahrgang. Berlin, Dienstag, den 9. März 1915. Nr. 10.
Inhalt: Zoll- und Steuerwesen: Vergällungsmittel fur Rohzucker zur Branntweinerzeugunn Seite 55
Zoell= und Steuerwesen.
Bekhanntmachung.
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der der Verordnung vom 4. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 57)
beigegebenen Bestimmungen über die Ablassung von Rohzucker zur Branntweinergeugung unter Er-
mäßigung der Zuckersteuer werden an Vergällungsmitteln noch folgende Stoffe zugelassen, die in den
dabei bezeichneten Mengen auf je 100 kg Nohzucker zuzusetzen sind:
5 kg Bierhefe getrocknete, nicht entbitterte oder
kg Flugasche oder andere Asche oder
5kg Heuhäcksel oder
5 kg Malzkeime oder
5 kg Rübenschnitzelstaub oder
8 kg Sägeholzmehl oder
5 kg Strohhäcksel oder
5 kg Torfmehl.
Außerdem wird bei Verwendung von Kohlenstaub die zuzusetzende Menge auf eins v. H. des Rein-
gewichts des Zuckers herabgesetzt.
Berlin, den 6. März 1915.
*lnivp
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Meuschel.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker in Berlin.
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