Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

— 86 — 
8 14. 
Neit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, 
1 
1 
wer die nach §§ 1 bis 4 vorgeschriebenen Anzeigen nicht erstattet, oder wer wissentlich 
Umrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
wer die im § 8 bezeichneten Bücher nicht oder wissentlich unrichtig führt oder zuwider 
§ 9 die Einsicht in die Bücher verweigert, 
wer die Anfragen der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe (87 
Abs. 3 und § 9) nicht oder wissentlich unrichtig beantwortet, 
wer den in den §§ 11 und 12 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt, 
wer als Angestellter der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe den 
durch den § 13 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt; die Strafverfolgung tritt 
mur auf Ant ag des Meldepflichtigen ein. 
· Vorräte, die bei der durch § 2 angeordneten Bestandsaufnahme verschwiegen worden sind, 
können im I#teil für dem Staate verfallen erklärt werden. 
Berlin, den 19. April 1916. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Freiherr von Stein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.