Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

Der § 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers lautet: 
Wer unbedrucktes, maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier bezieht und gewerblich ver- 
wendet, ist verpflichtet, über seinen Bezug von solchem Papier und über dessen Verwendung die in 
dem anliegenden Fragebogen A (weiße Farbe) geforderten Angaben zu machen. 
Erläuterungen für die Ausfüllung des Fragebogens: 
Frage 4: Anzugeben sind die einzelnen Lieferanten, die dem Meldepflichtigen unbedrucktes, 
maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier im Jahre 1915 und im ersten Vierteljahr 1916 geliefert 
haben, unter Hinzufügung der Menge, die der einzelne Lieferant geliefert hat. Die Menge ist in 
Kilogramm anzugeben. 1 
Frage 5: Anzugeben ist der Verwendungszweck der im Jahre 1915 und im ersten Viertel- 
jahr 1916 bezogenen Mengen an unbedrucktem, maschinenglattem, holzhaltigem Druckpapier. Es haben 
also z. B. die Verleger bzw. Drucker von Zeitungen, Zeitschriften oder anderen periodisch erscheinenden 
Druckschriften die Namen der auf maschinenglattem, holzhaltigem Druckpapier gedruckten Zeitungen, 
Zeitschriften usw. anzugeben. Diejenigen Anzeigepflichtigen, die z. B. Prospekte, Kataloge, bedruckte 
(und unbedruckte) Blocks oder sonstige Merkantil- und Akzidenzdrucke auf maschinenglattem, holzhaltigem 
Druckpapier, gleichviel welcher Färbung, hergestellt haben, müssen das durch die Angabe „Herstellung von 
Katalogen“ oder „Herstellung von Prospekten“ usw. kenntlich machen. 
In gleicher Weise haben auch alle anderen meldepflichtigen Bezieher von unbedrucktem, maschinen- 
glattem, holzhaltigem Druckpapier zu verfahren. 
  
Die Einsendung der Fragebogen hat gemäß der vorstehend abgedruckten Bekanntmachung bis 
zum 8. Mai 1916 einschließlich an die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe, 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin C 2, Breite Straße 8/9, durch eingeschriebenen Brief zu 
erfolgen. Zur Einsendung sind möglichst Aktenbriefumschläge zu verwenden. 
Alle Anfragen, welche die vorliegende Bekanntmachung betreffen, sind ausschließlich zu richten 
an die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe, Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung, Berlin C2, Breite Straße 8/9 (Fernsprecher: Zentrum 10 976 und 10 977, Drahtnachrichten: 
Kontingent Berlin, Geschäftsstunden: 9—5 Uhr). · 
Von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe sind auch etwa 
weiter benötigte Fragebogen einzufordern.
	        
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