Der § 4 der Bekanntmachung des Reichskanzlers lautet:
Alle Verleger von Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden, auf maschinen-
glattem, holzhaltigem Druckpapier hergestellten Druckschriften, denen Beilagen auf satiniertem oder
gestrichenem Papier kostenlos beigegeben werden (d. h. Beilagen, die dem Bezieher der Druckschrift
ohne Erhöhung des Grundbezugspreises mit der Druckschrift geliefert werden), sind verpflichtet, über
diese Beilagen die in dem anliegenden Fragebogen D (gelbe Farbe) geforderten Angaben zu machen.
Erläuterungen für die Ausfüllung des Fragebogens:
Frage 1 und 2: Für jede Druckschrift, der eine oder mehrere Beilagen ohne Erhöhung des
Grundbezugspreises beigegeben werden, ist ein besonderer Fragebogen zu verwenden.
Frage 3: Werden die meldepflichtigen Beilagen von einem fremden Verlage bezogen, so ist
der Rame und der Wohnort dieses fremden Verlags unter dem Titel der betreffenden Beilage
anzugeben.
Bei Einsendung der Fragebogen ist von jeder der umseitig aufgeführten Beilagen die letzte
Ausgabe miteinzuschicken.
Die Einsendung der Fragebogen hat bis zum 17. Mai 1916 einschließlich an die Kriegs=
wirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe, Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Berlin C2, Breite Straße 8/9, durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Zur Einsendung sind möglichst
Aktenbriefumschläge zu verwenden.
Alle Anfragen, welche die vorliegende Bekanntmachung betreffen, sind ausschließlich zu richten
an die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe, Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, Berlin C2, Breite Straße 8/9 (Fernsprecher: Zentrum 10 976 und 10 977, Drahrnachrichten:
Kontingent Berlin, Geschäftsstunden: 9—5 Uhr).
Von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Seikungsgewerbe sind auch etwa
weiter benötigte Fragebogen einzufordern.