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Bekanntmachung,
betreffend Festsetzung von Einheitspreisen für zuckerhaltige Futtermittel und Zuschläge dazu,
vom 20. April 1916.
Auf Grund des § 8 Abs. 1 der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25. September
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 614) bestimme ich:
Die Gültigkeit der Bekanntmachung, betreffend Festsetzung von Einheitspreisen für zuckerhaltige
Futtermittel und Zuschläge dazu vom 21. März 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 57),
wird bis zum 19. Juni 1916 verlängert. ·
Berlin, den 20. April 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Jung.
6. Maß= und Gewichtswesen.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten,
werden die folgenden Formen von Elektrizitäts-Zählern den untenstehenden, beglaubigungsfähigen
Systemen angereiht.
I. Zu den Systemen!] S S S S # S
die Formen TEB2N, TEa2N, TDN, ERN. . . . . Zähler mit Doppelzählwerk und eingebauter
Umschaltuhr. ·
II.ZuSystemE
die Form IV, Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom,
hergestellt von den Isariawerken in München.
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag
(Jul. Springer in Berlin W 9, Linkstr. 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können.
Charlottenburg, den 6. April 1916.
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt.
Warburg.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten,
wird das folgende System von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter
im Deutschen Reiche zugelassen und ihm das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt:
System lxJ, Form MB Induktionszähler für mehrphasigen Wechselstrom,
hergestellt von der Firma Landis & Gyr in Berlin.
— Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag
(ul. Springer in Berlin W9, Linkstraße 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können.
Charlottenburg, den 8. April 1916. 4
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt.
Warburg.