— 99 —
8. Statistit.
Anderungen der Bestimmungen,
betreffend die Produktionsstatistik der bergbaulichen Betriebe vom 26. Januar 1913
(Zentralblatt für das Deutsche Reich 1913, S. 113) und der Bestimmungen über die
Produktionsstatistik der Kohlen-, Eisen= und Hüttenindustrie vom 20. Dezember 1913
(Zeutralblatt für das Deutsche Reich 1913, S. 1259).
1. Auf Grund des § 4 der Bestimmungen über die Produktionsstatistik der bergbaulichen
Betriebe vom 26. Januar 1913 wird der Fragebogen Nr. 2, betreffend Braunkohlenbergbaubetriebe, in
folgendem Punkte geändert: « . «
Der Abs. 5 der Ziffer 5 der Erläuterungen zum Fragebogen erhält den Wortlaut:
„Gibt es für die an die eigenen Nebenbetriebe (siehe Frage III B) abgegebenen
Braunkohlen keinen Marktpreis, so ist dafür die Hälfte des Verkaufswerts der daraus
hergestellten Briketts einzusetzen. Die Angaben auf die Fragen III A und III B können
zusammengefaßt werden, wenn getrennte Angaben nicht gemacht werden können."
2. Auf Grund des § 4 der Bestimmungen über die Produktionsstatistik der Kohlen-, Eisen-
und Hüttenindustrie vom 20. Dezember 1913 wird der Fragebogen Nr. 4, betreffend Braunpreß-=
kohlen-(Brikett-) und Naßpreßsteinfabriken, in folgendem Punkte geändert:
Der Abs. 4 der Ziffer 4 der Erläuterungen zum Fragebogen erhält den Wortlaut: .
„Gibt es für die aus eigenen Gruben stammenden Braunkohlen keinen Marktpreis,
so ist dafür die Hälfte des Verkaufswerts der daraus hergestellten Briketts oder Naß-
preßsteine einzusetzen.“
Berlin, den 17. April 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Müller.