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die Uberführung von Beamten zur Vermeidung ihrer Pensionierung nach § 10 Nr. 3 in Anspruch ge-
nommen werden müssen. Sonstige Ausnahmen unterliegen der Genehmigung des Ressortchefs oder
der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde. Sie müssen, soweit es sich um Stellen des mittleren
Dienstes oder von Militäranwärtern usw. erfahrungsgemäß in ausreichendem Maße begehrte Stellen
des Unterbeamtendienstes handelt, durch die unabweisbare dienstliche Notwendigkeit bedingt sei. Für
jeden Ausnahmefall ist nach Beendigung des Feldzugs soweit und sobald als möglich ein Ausgleich
vorzunehmen.
Nach Uberführung des Heeres in den Friedenszustand sind alle offen gehaltenen und die vor-
übergehend besetzten Stellen nochmals nach §§ 16 und 17 Abs. 1 zu behandeln.
Der Reichskanzler bestimmt, wann mit der Stellenausschreibung begonnen werden darf.
Erläuterung zu § 17.
Der vorgeschriebene Ausgleich ist erforderlichenfalls für jede seit 1. August 1914 erfolgte
Stellenbesetzung vorzunehmen.
2. 8§8• 19 erhält folgenden neuen Absatz:
· (5) Militäranwärter, die beim Ausbruch eines Krieges auf Probe angestellt oder in der Ab-
leistung des Probedienstes begriffen sind und infolge der Mobilmachung zur Truppe zurücktreten
müssen, ohne endgültig in den Zivildienst übernommen zu sein, haben spätestens nach der Uberführung
des Heeres in den Friedenszustand Anspruch darauf, in dieselbe oder eine entsprechende Stelle ein-
berufen zu werden.
II. Bei den Kommnnalbehörden usw.
(Zentralblatt S. 345 ff.)
1. § 12 Abs. 3 erhält folgenden Zusatz:
Während eines Krieges müssen jedoch die Stellen so lange offen gelassen werden, bis sie mit
geeigneten Militäranwärtern usw. besetzt werden können. Ausgenommen sind solche Stellen, die für
die Uberführung von Beamten zur Vermeidung ihrer Pensionierung nach § 8 Nr. 5 in Anspruch ge-
nommen werden müssen. Sonstige Ausnahmen unterliegen der Genehmigung der im § 18 Abs#. 2
und 3 genannten Aufsichtsbehörden. Sie müssen, soweit es sich um Stellen des mittleren. Dienstes
oder von Militäranwärtern usw. erfahrungsgemäß in ausreichendem Maße begehrte Stellen des Unter-
beamtendienstes handelt, durch die unabweisbare dienstliche Notwendigkeit bedingt sein. Für jeden
““ ist nach Beendigung des Feldzugs soweit und sobald als möglich ein Ausgleich vor-
zunehmen.
Nach Uberführung des Heeres in den Friedenszustand sind alle offen gehaltenen und die vor-
übergehend besetzten Stellen nochmals nach § 12 Abs. 1 und 3 zu behandeln. Der Reichskanzler be-
stimmt, wann mit der Ausschreibung begonnen werden darf.
1 Erläuterung zu § 12.
Der vorgeschriebene Ausgleich ist erforderlichenfalls für jede seit 1. August 1914 erfolgte
Stellenbesetzung vorzunehmen.
2. 8 15 Abs. 3 erhält folgenden Zusatz:
Miilitäranwärter, die beim Ausbruch eines Krieges auf Probe angestellt oder in der Ableistung
des Probedienstes begriffen sind und infolge der Mobilmachung zur Truppe zurücktreten müssen, ohne
endgültig in den Zivildienst übernommen zu sein, haben spätestens nach der Uberführung des Heeres
in den Friedenszustand Anspruch darauf, in dieselbe oder eine entsprechende Stelle einberufen zu werden.
Berlin, den 20. Mai 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Lewald.