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Bekanntmachung.
Anderung der Muster zu den Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen.
Auf Grund der mir in § 60 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen (Zentralblatt für
das Deutsche Reich 1911 S. 617 ff.) erteilten Ermächtigung werden die Muster zu diesen Bestimmungen
wie folgt geändert:
1. An die Stelle der Muster 1a, 1b und 4 treten Muster der anliegenden Art.
2. Das Muster 3 wird wie folgt geändert:
in Ziffer 2 der Anleitung zum Gebrauch erhält der zweite Satz den Wortlaut:
„Die Steuerzeichen werden in ganzen und halben Bogen, die Zuschlagsteuer-
zeichen auch einzeln abgegeben.“;
auf der zweiten Seite ist die Spalte für die Steuerklasse 2a zu streichen und bei
der Steuerklasse 25 der Kleinverkaufspreis in „über 8 Mark bis 10 Mark“ ab-
zuändern. ·
3. In Muster 8 ist in Abteilung 2 die Spalte 6 zu streichen und in Spalte 7 der Klein—
verkaufspreis in „über 8 bis 10 Mark“ zu berichtigen. Die Spalten 7 bis 11 erhalten
die laufenden Nummern 6 bis 10.
4. Bei Muster 13 ist in der Uberschrift hinter dem Worte „Steuerwerts“ einzuschalten
„(getrennt nach Zigarettensteuer und Kriegsaufschlag)“.
5. In Muster 13 und 14 fällt die Spalte für Zigarettentabak im Kleinverkaufspreise von
über 3,50 bis 5 Mark weg, die Angabe des Kleinverkaufspreises über „5 bis 10“ Mark
ist in „über 8 bis 10" Mark zu ändern. Die Spalten 16 bis 23 des Musters 14
erhalten die laufenden Nummern 15 bis 22.
Berlin, den 17. Juni 1916.
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Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Meuschel.