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Bekanntmachung
über die Herstellung von Süßigkeiten. Vom 30. Dezember 1915.
Auf Grund des § 1 Abf. 2 der Verordnung. des Bundesrats über die Herstellung von
Süßigkeiten und Schokolade vom 16. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 821) wird folgendes bestimmt:
81.
Die Regelung und Uberwachung des Verkehrs mit Zucker zur Verarbeitung in gewerblichen
Betrieben, in denen Süßigkeiten im Sinne der 88 1 und 3 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom
16. Dezember 1915, sei es allein oder zusammen mit anderen Waren, hergestellt werden, wird einer
Zucker-Zuteilungsstelle für das deutsche Süßigkeitengewerbe übertragen. Diese Zucker-Zuteilungsstelle
wird unter Aufsicht des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) von der Vereinigung Deutscher
Zuckerwaren= und Schokoladefabrikanten e. V. in Würzburg verwaltet.
l2.
Unternehmer gewerblicher Betriebe, in denen Süßigkeiten hergestellt werden (Süßigkeiten-
Hersteller), haben der Zucker-Zuteilungsstelle in Würzburg bis spätestens 15. Januar 1916 unter Be-
nutzung der als Anlagen I und II beigefügten Vordrucke Erklärungen abzugeben: · W
1. über die Zuckermengen, die sie in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 1915
verarbeitet haben oder zur Verfügung hatten, und zwar gesondert
a) nach der Verarbeitung zu Süßigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 2 der Verordnung
vom 16. Dezember 1915, -
b) nach der Verarbeitung zu anderen Waren,
J) nach den Zuckermengen, die sie nicht verarbeitet oder über die sie in anderer Weise
verfügt haben (z. B. im Handel); « "»
2. über die Zuckermengen, über die sie am 1. Januar 1916 in ihrem Gewerbetriebe verfügten.
Mangels ausreichender Aufzeichnungen über die in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis
30. September 1915 im Besitze gewesenen und verarbeiteten Zuckermengen und über deren Ausscheidung
nach den unter Ziffer 1 bezeichneten Verwendungsarten sind Schätzungen zulässig. Gleiches gilt,
sofern der Betrieb am 1. Oktober 1914 noch nicht bestanden oder in der Zeit vom 1. Oktober 1914
bis zum 30. September 1915 Unterbrechungen erfahren hat.
63.
*ê3 Die Zucker-Zuteilungsstelle hat die nach § 2 abgegebenen Erklärungen der Süßigkeiten-Her-
steller zu prüfen oder durch von ihr beauftragte Sachverständige prüfen zu lassen. Sie ist befugt,
beim Fehlen der Erklärungen selbst Schätzungen vorzunehmen. « ’
Die Zucker-Zuteilungsstelle setzt danach die Zuckermengen fest, welche die Süßigkeiten-Hersteller
gemäß § 1 der Bundesratsverordnung vom 16. Dezember 1915 im Jahre 1916 zu Süßigkeiten ver-
arbeiten dürfen (Zuckeranteil). Die Zucker-Zuteilungsstelle kann bei nachgewiesenen, unverschuldeten
und ausnahmsweisen Betriebsstörungen während der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 1915
eine entsprechende Erhöhung des Zuckeranteils vornehmen. Sie kann die Zuteilung von der Erfüllung
bestimmter Vorschriften über die Verwendung abhängig machen.
Gegen die Festsetzungen der Zucker-Zuteilungsstelle ist Beschwerde an einen Beschwerde-
ausschuß zulässig. Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, einem Vertreter des Vor-
sitzenden, zwei Vertretern der Vereinigung Deutscher Zuckerwaren= und Schokoladefabrikanten e. V. in
Würzburg und je einem Vertreter des Verbandes Deutscher Schokoladefabrikanten in Dresden und des
Verbandes Deutscher Keksfabrikanten in Berlin. Die näheren Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses ist endgültig.
. 84.
icht b Die Süßigkeiten-Hersteller dürfen vom 1. Januar 1916 ab Zucker für ihre Betriebe, und zwar
micht bloß zur Verarbeitung zu Süßigkeiten, sondern auch zur Verarbeitung zu anderen Waren oder
.