Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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(4) Die- Hauptämter sind berechtigt, Unterstützungsanträge von nicht zur Familie des Haus- 
gewerbetreibenden gehörigen Hilfspersonen unmittelbar anzunehmen und zu erledigen. 
g 3 
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von= Unterstützung sind folgende: 
a) 
b) 
c) 
ch 
die Verdienstlosigkeit oder Verdienstschädigung muss in der Zeit vom 1. Zuli 1916 
bis zum 30. Juni 1917 eingetreten sein; 
der Gesuchsteller muß unmittelbar- vor dem 1. Juli. 1916 ununterbrochen mechr als 
300 Arbeitstage in einer zur. Unterstützung berechtigenden Beschäftigung verbracht 
haben Als eine die Unterstützung ausschließende Unterbrechung der Beschäftigung 
ist nicht anzusehen das Ruhen, der Arbeit während-der Sonn= und Feiertage, 
ferner wegen Wochenbetts und vorübergehender Erkrankung, wegen Erfüllung der 
Militärpflicht oder vorübergehender unverschuldeter Arbeitslosigkeit. Auch das 
Ruhen der Arbeit aus anderer Ulrsache soll nicht als eine Unterbrechung der Be- 
schäftigung angesehen werden, doch darf in diesem--Falle die Zahl der ausgefallenen 
Arbeitstage in der Regel nicht mehr als 50 betragen. Die Zeit, in der die Arbeit 
aus vorstehenden Gründen geruht hat, ist bei der Berechnung der Mindestzahl. 
von 300 Arbeitstagen nicht zu berücksichtigen; 
die Verdienstlosigkeit oder Verdienstschädigung muß nachgewiesenermaßen als- 
unmittelbare Folge des Gesetzes eingetreten sein 
dem Gesuchsteller muß es Unmöglich gewesen sein, eine geeignete Beschäftigung 
gleicher oder anderer Art oder an anderer Arbeitsstelle zu finden; 
e) für den Gesuchsteller dürfen bei einem etwaigen Ubergang zu einer anderen geringer 
bezahlten Beschäftigung (Berufswechsel) nicht besondere Beweggründe maßgebend 
gewesen sein. 
84. 
(1) Nicht unterstützungsberechtigt ist: 
a) 
b) 
wer aus einem der im § 123 der Gewerbeordnung bezeichneten Grunde entlassen 
wurde. Treten diese Voraussetzungen ein, wenn die unterstützung bereits anerkannt 
ist, so ist ihre Zahlung einzustellen: 
zver aus anderen als den im §. 124 der Gewerbeordnung bezeichneten Gründen 
die Arbeit verläßt oder aufkündigt, obwohl er einen Lohn von wenigstens drei 
Bierteilen des im Durchschnitt des Vorjahrs bezogenen-Lohnes (§ 6 Abs. 1) ver- 
dient oder bbwohl im Falle einer etwa bereits bestehenden. Unterstützung der Be- 
trag der letzteren (§8 6 Abs. 3) zusammen mit dem jedesmal verdienten Lohne drei 
Vierteilen des im Durchschnitt des Vorjahrs verdienten Lohnes gleichkommt; 
wer eine ihm nachgewiesene geeignete Beschäftigung anderer Art oder an anderer 
Arbeitsstelle, durch die er, sei es mit dem, nach § 6 Abs. 3 festgesetzten Unter- 
stützungobetrage, sei es ohne, diesen, drei Vierteile des im Durchschnitt des Vorsahrs 
aus einer-zur Unterstützung berechtigenden Beschäftigung bezogenen Lohnes (§ 6 
Abs. 1) verdient, ohne zureichenden Grund ablehnt. Als zureichender Grund für 
die Ablehnung. gilt dic für die- Erlangung der Arbeit etwa erforderliche Uber- 
siedelung des Antragstellers und seiner Familie nicht, wenn die durch die Uber- 
siedelung entstehenden Kosten vergütet werden (8 8) und durch die. Ubersiedelung 
nicht sonst erhebliche Nachteile entstehen. Dagegen ist der Besitz eines eigenen 
Hauses oder eines selbst bewirtschafteten Grundstücks am bisherigen Beschäftigungs- 
ort oder Wohnort als ausreichender Grund für die Ablehnung einer die Uber- 
siedelung erfordernden Beschäftigung anzusehen. Als ausreichender. Grund hierfür 
gilt auch Wei der Antragsteller für Eltern oder- Schwiegereltern die Verwaltung 
eines diesen, gehörigen Hauses oder die Bewirtschaftung eines diesen gehörigen oder 
von ihnen gepachteten Grundstücks. führt, ferner, wenn eine Ehefrau oder eine bei 
aen Eltem wohnende Tochter eine die Übersiedelung erfardernde Beschäftigung 
ablehnt: 
35# 
Voraussetzungen 
die Bewilligung 
Unterstützung 
Gründe für Nie 
bewilligung.
	        
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