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5. Soweit der Antrag von einer dritten Person in Vertretung oder im Auftrage des Ver—
brauchers gestellt ist, kann in der Regel von Erörterungen des Vertretungs= oder Auftrags-
verhältnisses abgesehen werden. Eine Prüfung in dieser Beziehung soll nur bei Verdacht
des Mißbrauchs erfolgen. · · .
6. Den Behörden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten und solchen anderen Anstalten,
deren Bedarf nach Anordnung des Reichskanzlers oder der Landeszentralbehörden von der
Reichsbekleidungsstelle gedeckt werden soll, dürfen Bezugsscheine nur von der Reichs-
bekleidungsstelle selbst, nicht durch andere Stellen ausgefertigt werden.
8 2.
Besonderes über die Vermutung der Notwendigkeit der Anschaffung.
Die Vermutung für die Notwendigkeit der Anschaffung von gewissen Kleidungs= und Wäsche-
stücken kann als gegeben angesehen werden:
a) bei Gründung eines Haushalts (8 3).
b) für Wöchnerinnen und Kinder (8§ 4).
Tc) bei Krankheiten und Todesfällen (8 5).
ch bei besonderen kirchlichen Feiern und Eintritt in einen Beruf (8 0).
e) in bezug auf eine begrenzte Stückzahl von Wäsche und Kleidung derjenigen Bevölke-
rungskreise, bei denen anzunehmen ist, daß sie Vorräte an Wäsche und Kleidung über
den regelmäßigen Bedarf hinaus nicht besitzen (§ 7).
§ 3.
Bei Gründung eines Haushalts.
. Es kann während des Krieges nicht als angemessen erachtet werden, daß bei Gründung eines
neuen Haushalts die Ausstattung in der üblichen, oft auf ein Menschenalter berechneten Menge be-
schafft wird. Der junge Hausstand muß sich vielmehr während des Krieges zunächst mit einer ge-
ringeren Menge an Wäsche und Kleidung begnügen und einrichten und die vollständige Anschaffung
der in Aussicht genommenen Einrichtungen bis nach Friedensschluß und Wiedereintritt normaler Zeiten
verschieben. Wieviel dabei zugestanden werden kann, läßt sich nach den verschiedenen Gewohnheiten
in den verschiedenen Teilen des Reichs nicht vollständig einheitlich ordnen. Man wird aber in der
Regel nicht über 20 9% der sonst üblich gewesenen Menge hinausgehen dürfen.
84.
Für Wöchnerinnen und Kinder.
Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Juni 1916 kann Säuglingswäsche und
Säuglingsbekleidung überhaupt ohne Bezugsschein gekauft werden. Für die Wäsche und Kleidungs-
stücke, die für Wöchnerinnen sowie für Kinder bis zu 14 Jahren erforderlich sind, kann die Not-
wendigkeit der Anschaffung, wenn die Anträge sich in mäßigen Grenzen halten und die
Annahme begründet erscheint, daß kein Luxus mit der Bekleidung der Kinder getrieben wird,
ohne weiteres als gegeben angesehen werden.
§ 5.
Bei Krankheiten und Todesfällen.
MBei Krankheiten und Todesfällen kann die Bescheinigung für Entnahme der notwendigen
Wäschestücke beziehentlich der üblichen Trauerkleidung ohne weitere Erörterung des Bedürfnisses erteilt
werden, jedoch bezüglich der Trauerkleidung nur in gewissem, den gegenwärtigen Verhältnissen ent-
sprechenden Maße.
8 6.
Besondere Kleidung für kirchliche Feiern und beim Eintritt in einen Beruf.
bei Ei Für die bei der Konfirmation bzw. ersten hl. Kommunion übliche Festkleidung sowie für die
bei Eintritt in einen Beruf, in eine Anstalt oder Schule (Pension) notwendige Wäsche und Kleidung
ann die Bescheinigung ohne besonderen Nachweis des Bedürfnisses in mäßigen Grenzen erteilt werden.
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