Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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(O Statt an den Reeder kann die Aushändigung der Urkunde auch an dessen Vertreter 
erfolgen. 
D à3| Statt der Abschrift oder Ausfertigung der Frachturkunde kann in den Fällen der Tarif- 
nummer 6a, b auch ein Auszug daraus ausgehändigt werden, sofern dieser mindestens den 
Namen des Schiffes, des Schiffers, Abladers und Empfängers, den Abladungs= und Löschungs- 
hafen, den Ort und Tag der Ausstellung sowie Menge und Merkzeichen der zur Versendung ge- 
langenden Güter und eine allgemeine Bezeichnung des Inhalts enthält. 
§ 6. 
Erfolgt die Beförderung von Gütern zum Teil im Landverkehre, zum Teil im Schiffs- 
verkehre, so ist, soweit für letzteren die Ausstellung einer Frachturkunde der im Tarif bezeichneten 
Art vorgeschrieben ist, eine solche spätestens vor der Abladung der Güter auszuhändigen. 
§ 97. 
12. Aufbewah- Die Aufbewahrung der abgabepflichtigen Schriftstücke (§ 46 des Gesetzes) liegt bei in- 
Fung v0n Fracht- ländischen Seefrachturkunden dem Reeder oder dessen Vertreter, bei ausländischen Urkunden dieser 
urlunden. Art demjenigen ob, welchem sie bei Ablieferung oder Empfangnahme der Sendung ausgehändigt 
werden. Nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde kann auch bei ausländischen Seefracht- 
urkunden die Aufbewahrung durch den Reeder oder dessen Vertreter zugelassen werden. 
g 88. 
(1) Im Schiffsverkehre der in Tarifnummer 6 bezeichneten Art ist bei im Inland aus- 
gestellten Ladescheinen der Frachturkundenstempel zu einer Ausfertigung oder Abschrift des Lade- 
scheins zu verwenden, die von dem zur Aufbewahrung der Urkunde Verpflichteten zurückzubehalten 
und, falls er nicht selbst der Aussteller ist, ihm auszuhändigen ist. 
(2) Zur Aufbewahrung der zu versteuernden Ausfertigung oder Abschrift des Ladescheins 
ist verpflichtet, 
1. wenn der Frachtführer eine ständige Geschäftsniederlassung im Inland hat, dieser 
andernfalls 
2. wenn der Frachtvertrag durch einen gewerbsmäßigen Vermittler (Prokureur, ge- 
nossenschaftliche Vereinigung von Schiffern usw.) abgeschlossen ist, der Vermittler; 
3. in den übrigen Fällen der Absender der Sendung. 
(3) Sind bei Vermittelung eines Frachtvertrags ein Prokureur und eine Genossenschaft der 
zu 2 genannten Art beteiligt, so liegt die Pflicht zur Aufbewahrung der Urkunde der Genossen- 
schaft ob. 
l 99. 
(1) Bei im Ausland ausgestellten Ladescheinen liegt die Verpflichtung zur Aufbewahrung, 
wenn der Frachtführer eine ständige Geschäftsniederlassung im Inland hat und der Ladeschein 
bei Ablieferung der Sendung dem Frachtführer auszuhändigen ist, diesem, andernfalls dem 
Empfänger der Sendung ob. 
(2) Ist hiernach der Empfänger zur Aufbewahrung verpflichtet und ist der Ladeschein von 
ihm bei Empfangnahme der Sendung dem Frachtführer auszuhändigen, so hat er die Stempel- 
abgabe zu einer zurückzubehaltenden Abschrift des Ladescheins zu verwenden. 
100. 
) Die Aufbewahrung der Ausfertigung oder Abschrift des Ladescheins, zu welchem die 
Stempelabgabe zu entrichten ist, hat, sofern die Urkunde im Inland ausgestellt ist, an dem Orte 
zu erfolgen, an welchem die Beförderung beginnt; sofern sie im Ausland ausgestellt ist, an dem 
Orte, an welchem die Beförderung endigt. 
() Hat der Aufbewahrungspflichtige an dem Orte, an dem hiernach die Urkunde auf- 
zubewahren ist, weder einen Wohnsitz noch eine Geschäftsniederlassung, so ist die Aufbewahrung 
bei der diesem Orte nächstgelegenen Geschäftsniederlassung und in Ermangelung einer solchen am 
Wohnsitz des Aufbewahrungspflichtigen zu bewirken. « " "·
	        
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