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3. Im § 37 „Gebühren für Briefe im Orts= und Nachbarortsverkehr“ ist im Abs. 1 statt
„im Nichtfrankierungsfalle ..... 10,«,«zusetzen
im Nichtfrankierungsfalle das Doppelte.
4. In demselben § (37) erhält der Abs. wfolgenden Wortlaut:
Für unzureichend frankierte Briefe wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags
angesetzt, nötigenfalls unter Abrundung auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme aufwärts.
5. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß“ ist im 1. Satze des Abs. vu beide-
mal statt „400“ zu setzen:
800
6. Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“ ist im letzten
Satze des Abs. n das Wort „Porto“ zu streichen.
In demselben § (45) ist im Abs. w statt „des Portos zu setzen:
der Gebühr
7. Im § 48 „Nachlieferung von Zeitungen“ ist im 1. Satze statt „ist" zu setzen:
sind ,
die Worte „das Porto von“ sind zu streichen.
Im 2. Satze ist statt „Das gleiche Porto“ zu setzen:
Derselbe Betrag
8. Im § 49 „Verkauf von Postwertzeichen“ ist im Abs.#: als 2. Satz einzuschalten:
Postwertzeichen, deren Nennwert auf Bruchpfennige lautet, werden in Mengen durch 2 teilbar, sei es
desselben Nennwerts oder verschiedener Nennwerte, auf ausdrückliches Verlangen jedoch auch einzeln
unter Abrundung des Nennwerts auf volle Pfennige aufwärts abgegeben.
Ubergangsvorschrift.
Bei Briefen im Orts= und Nachbarortsverkehr, die nach den bisherigen Vorschriften frankiert
sind, wird in den Monaten August und September 1916 nur der Betrag von 3 Pf. nacherhoben.
Dasselbe gilt für Postkarten, die nach den bisherigen Vorschriften frankiert sind.
Vorstehende Anderungen treten am 1. August 1916 in Kraft.
Berlin, den 12. Juli 1916.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.
Bekanntmachung,
betreffend Anderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904. Vom 12. 2 Juli 1916.
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird wie folgt geändert:
1. Im § 7 fällt der Abs. v (Abrundung der Telegrammgebühr auf einen durch 5 teil-
baren Pfennigbetrag) weg.
2. Im § 10 „Telegramme mit Vergleichung“ ist als letzter Abs. einzuschalten:
u. Bei der Berechnung der Gebühren sich ergebende Bruchpfennige sind auf volle Pfennige
aufwärts abzurunden. «
Z.Zwischen§15und16istalsneuer§einzuschaltem
Pressetelegramme.
§ 15a. Von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 577) be-
freite Pressetelegramme (d. s. an Zeitungen, Zeitschriften oder Nachrichtenbureaus gerichtete Telegramme
in offener Sprache, deren Inhalt aus politischen, Handels= oder anderen Nachrichten von allgemeiner