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(r) Der Antrag auf Ubertragung von Kontingenten oder Kontingentsteilen für Betriebe
desselben Besitzers, die in verschiedenen Hebebezirken liegen, ist an die Hebestelle zu richten, in
deren Bezirk der Betrieb liegt, dessen Kontingent abgegeben werden soll. Die Hebestelle schreibt
im Kontingentsbuch die zu übertragende Menge ab, veranlaßt die Ergänzung des Vermerks auf
dem Betriebsbuch A (§ 10 Abs. 1) und benachrichtigt davon die Hebestelle, in deren Bezirk der
Betrieb liegt, auf den das Kontingent übertragen wird. Diese Hebestelle schreibt im Kontingents-
buch gemäß der ihr zugegangenen Mitteilung, die Beleg zu diesem Buche wird, die entsprechende
Menge dem Kontingent des Betriebs zu, auf den die Ubertragung beantragt ist, veranlaßt die
Anschreibung auf dem Betriebsbuch & und teilt dies der erstgenannten Hebestelle mit. Die
Richtigkeit der Eintragungen in den Kontingentsbüchern haben die Kassenpfleger bei beiden Hebe-
stellen nachzuprüfen.
8 20.
Die Direktivbehörde hat bis zum 15. jedes Monats dem Reichsschatzamt eine Nach= Nach-
weisung über die Höhe der Kontingente sowie über die im abgelaufenen Monat nach den Kon- iweisungen,
22 Au.o 1 - — 0 1 ic . u er te na 1
tingentsbüchern versteuerten Zigaretten nach Muster 2 einzureichen. den Kontin-
gentsbüchern
8 21. versteuerten
) Bis zum fünfzehnten Tage des auf einen Kontingentsabschnitt folgenden Monats haben Zigaretten.
die Direktivbehörden dem Reichsschatzamt außerdem eine Nachweisung der nach den Kontingents-
büchern versteuerten Mengen an Zigaretten nach Muster 3 mit einem erläuternden Begleitschreiben — Muster
zu übersenden. · X
(2) Das Begleitschreiben soll, abgesehen von den etwa erforderlichen Klarstellungen einzelner
Angaben in der Nachweisung, die in bezug auf die Kontingentierung zutage getretenen Verhältnisse
des Gewerbes im allgemeinen behandeln und sich insbesondere auf folgende Punkte erstrecken:
(a) aus welchen Gründen die Kontingente der einzelnen Betriebsgruppen überschritten
oder nicht erreicht worden sind,
(b) wie hoch das Kontingent für den nächsten Zeitabschnitt (§ 9 Abs. 2) bemessen
werden soll, -
(e) Anzahl und Kontingentsmenge der im abgelaufenen Kontingentsabschnitt still-
gelegten Betriebe.
(83) Dem Kaiserlichen Statistischen Amte sind Abschriften der halbjährlichen Nachweisungen
und der Begleitschreiben dazu bei Ubersendung der jährlichen Nachweisungen gemäß § 58 der
Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen zur Verwendung bei Aufstellung der jährlichen
Zigarettensteuerstatistik, die sich auch auf die vorstehenden Angaben zu erstrecken hat, mitzuteilen.
8 22.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Muster zu diesen Bestimmungen zu ändern und
neue Muster einzuführen, ferner wegen der Zeitabschnitte und der Art, in der die Nachweisungen
über die Kontingente und über die versteuerten Zigarettenmengen einzusenden sind, anderweit
Anordnungen zu treffen. ·
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