Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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(r) Der Antrag auf Ubertragung von Kontingenten oder Kontingentsteilen für Betriebe 
desselben Besitzers, die in verschiedenen Hebebezirken liegen, ist an die Hebestelle zu richten, in 
deren Bezirk der Betrieb liegt, dessen Kontingent abgegeben werden soll. Die Hebestelle schreibt 
im Kontingentsbuch die zu übertragende Menge ab, veranlaßt die Ergänzung des Vermerks auf 
dem Betriebsbuch A (§ 10 Abs. 1) und benachrichtigt davon die Hebestelle, in deren Bezirk der 
Betrieb liegt, auf den das Kontingent übertragen wird. Diese Hebestelle schreibt im Kontingents- 
buch gemäß der ihr zugegangenen Mitteilung, die Beleg zu diesem Buche wird, die entsprechende 
Menge dem Kontingent des Betriebs zu, auf den die Ubertragung beantragt ist, veranlaßt die 
Anschreibung auf dem Betriebsbuch & und teilt dies der erstgenannten Hebestelle mit. Die 
Richtigkeit der Eintragungen in den Kontingentsbüchern haben die Kassenpfleger bei beiden Hebe- 
stellen nachzuprüfen. 
8 20. 
Die Direktivbehörde hat bis zum 15. jedes Monats dem Reichsschatzamt eine Nach= Nach- 
weisung über die Höhe der Kontingente sowie über die im abgelaufenen Monat nach den Kon- iweisungen, 
22 Au.o 1 - — 0 1 ic . u er te na 1 
tingentsbüchern versteuerten Zigaretten nach Muster 2 einzureichen. den Kontin- 
gentsbüchern 
8 21. versteuerten 
) Bis zum fünfzehnten Tage des auf einen Kontingentsabschnitt folgenden Monats haben Zigaretten. 
die Direktivbehörden dem Reichsschatzamt außerdem eine Nachweisung der nach den Kontingents- 
büchern versteuerten Mengen an Zigaretten nach Muster 3 mit einem erläuternden Begleitschreiben — Muster 
zu übersenden. · X 
(2) Das Begleitschreiben soll, abgesehen von den etwa erforderlichen Klarstellungen einzelner 
Angaben in der Nachweisung, die in bezug auf die Kontingentierung zutage getretenen Verhältnisse 
des Gewerbes im allgemeinen behandeln und sich insbesondere auf folgende Punkte erstrecken: 
(a) aus welchen Gründen die Kontingente der einzelnen Betriebsgruppen überschritten 
oder nicht erreicht worden sind, 
(b) wie hoch das Kontingent für den nächsten Zeitabschnitt (§ 9 Abs. 2) bemessen 
werden soll, - 
(e) Anzahl und Kontingentsmenge der im abgelaufenen Kontingentsabschnitt still- 
gelegten Betriebe. 
(83) Dem Kaiserlichen Statistischen Amte sind Abschriften der halbjährlichen Nachweisungen 
und der Begleitschreiben dazu bei Ubersendung der jährlichen Nachweisungen gemäß § 58 der 
Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen zur Verwendung bei Aufstellung der jährlichen 
Zigarettensteuerstatistik, die sich auch auf die vorstehenden Angaben zu erstrecken hat, mitzuteilen. 
8 22. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Muster zu diesen Bestimmungen zu ändern und 
neue Muster einzuführen, ferner wegen der Zeitabschnitte und der Art, in der die Nachweisungen 
über die Kontingente und über die versteuerten Zigarettenmengen einzusenden sind, anderweit 
Anordnungen zu treffen. · 
  
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