Sicherstellung des Bierbedarfs. 109
5. Als Vergütung für das nach den vorstehenden Anordnungen
zu liefernde Bier wird der ortsübliche Preis
entrichtet. Bereits bestehende vertragsmäßige Vereinbarungen
bleiben jedoch in Kraft.
6. Macht eine Brauerei von der ihr zustehenden Befugnis,
statt des Bieres Malz zu liefern, Gebrauch, so hat sie
das Malz mit dem dazu gehörigen Kontingent dem
Bayer. Brauerbund zum Einstandspreis zur Verfügung
zu stellen. *1
Das gleiche gilt für den Fall, daß eine Brauerei
ihren Betrieb einstellt.
7. Handlungen und Unterlassungen, die dem Zwecke der
vorstehenden Anordnungen zuwiderlaufen, werden mit
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
8. Die den Brauereien gemäß dieser Verfügung und gemäß
der Verfügung des stellv. Generalkommandos
vom 12. Juni 1915 Nr. 61699 zur freien Verfügung
verbleibende Biermenge soll in erster Linie für den Bedarf
der einheimischen Bevölkerung verwendet werden.
9. Der Bayerische Brauerbund übernimmt die Bekanntmachung
der vorstehenden Anordnungen an die einzelnen
Brauereien des Korpsbezirks.
München, den 23. Juni 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 119828.) Bekanntmachung betreffend Sicherstellung
des Bierbedarfs..)
Auf Grund des Gesetzes betr. Höchstpreise vom 4. August
1914 in der Fassung der Bekanntmachungen vom 17. Dezember
1914, 21. Januar 1915 und 23 September 1915,
sowie der K. Verordnung vom 31. Juli 1914 (G Vl. S. 329),
den übergang der vollziehenden Gewalt betreffend, erläßt das
stellv. Generalkommando I. Armeekorps olgende Anordnung:
Ziff. 1 d Nr. II der GKV. vom 12. Juni 1915 Nr. 61669,
betr. Sicherstellung des Bierbedarfs wird mit Wirkung vom
1. Oktober 1915 abgeändert, wie folgt: *
Für alles Bier, das aus Brauereien des Korpsbezirks
an Feldtruppen geliefert wird (also auch für das nach den
!) Aufgehoben durch Gs#. vom 18. Dezember 1915 Nr. 158715.