Full text : Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Sicherstellung  des  Bierbedarfs.  109

5.  Als  Vergütung  für  das  nach  den  vorstehenden  Anordnungen
  zu  liefernde  Bier  wird  der  ortsübliche  Preis
entrichtet.  Bereits  bestehende  vertragsmäßige  Vereinbarungen
  bleiben  jedoch  in  Kraft.

6.  Macht  eine  Brauerei  von  der  ihr  zustehenden  Befugnis,
statt  des  Bieres  Malz  zu  liefern,  Gebrauch,  so  hat  sie
das  Malz  mit  dem  dazu  gehörigen  Kontingent  dem
Bayer.  Brauerbund  zum  Einstandspreis  zur  Verfügung
zu  stellen.  *1
Das  gleiche  gilt  für  den  Fall,  daß  eine  Brauerei

ihren  Betrieb  einstellt.

7.  Handlungen  und  Unterlassungen,  die  dem  Zwecke  der
vorstehenden  Anordnungen  zuwiderlaufen,  werden  mit
Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

8.  Die  den  Brauereien  gemäß  dieser  Verfügung  und  gemäß
  der  Verfügung  des  stellv.  Generalkommandos
vom  12.  Juni  1915  Nr.  61699  zur  freien  Verfügung
verbleibende  Biermenge  soll  in  erster  Linie  für  den  Bedarf

  der  einheimischen  Bevölkerung  verwendet  werden.

9.  Der  Bayerische  Brauerbund  übernimmt  die  Bekanntmachung
  der  vorstehenden  Anordnungen  an  die  einzelnen
  Brauereien  des  Korpsbezirks.

München,  den  23.  Juni  1915.
Der  Kommandierende  General:
von  der  Tann.

(Nr.  119828.)  Bekanntmachung  betreffend  Sicherstellung
  des  Bierbedarfs..)

Auf  Grund  des  Gesetzes  betr.  Höchstpreise  vom  4.  August
1914  in  der  Fassung  der  Bekanntmachungen  vom  17.  Dezember
  1914,  21.  Januar  1915  und  23  September  1915,
sowie  der  K.  Verordnung  vom  31.  Juli  1914  (G  Vl.  S.  329),
den  übergang  der  vollziehenden  Gewalt  betreffend,  erläßt  das
stellv.  Generalkommando  I.  Armeekorps  olgende  Anordnung:

Ziff.  1  d  Nr.  II  der  GKV.  vom  12.  Juni  1915  Nr.  61669,
betr.  Sicherstellung  des  Bierbedarfs  wird  mit  Wirkung  vom
1.  Oktober  1915  abgeändert,  wie  folgt:  *

Für  alles  Bier,  das  aus  Brauereien  des  Korpsbezirks
an  Feldtruppen  geliefert  wird  (also  auch  für  das  nach  den

 

!)  Aufgehoben  durch  Gs#.  vom  18.  Dezember  1915  Nr.  158715.