Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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4. Der Vordruck unter 4c ist nur auszufüllen, wenn entsprechend der abzugebenden Versicherung eine genaue 
Berechnung des Umsatzes nicht möglich ist. 
5. Der Vordruck zu 5 ist nur dann auszufüllen, wenn gemäß § 77 des Gesetzes Abschlagszahlungen geleistet 
worden sind. 
6. Dem Anmeldenden steht es frei, unter 6 oder auf besonderer Beilage über die Ermittelung des unter 4 
oder éb angemeldeten Gesamtumsatzes oder über das Schätzungsverfahren, auf welchem die Angabe unter 406 beruht, 
nähere Erläuterungen zu geben. Dies empfiehlt sich namentlich, wenn der angemeldete Jahresumsatz in auffälliger Weise 
von demjenigen des Vorjahrs abweicht oder auf Schätzung beruht. 
7. Nicht unterschriebene Anmeldungen gelten als nicht eingereicht. 
 
	        
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