Soweit in zerstörten Arbeiterwohnhäusern selbständig benutzt gewesene Oberstuben vorhanden
waren, sind sie für die Berechnung des Umfanges nur als halbe Wohnungen zu rechnen.
Im einzelnen sind insbesondere in Betracht zu ziehen:
a) für Wohngebäude:
Zahl der Geschosse, der Wohnungen, der zu ihnen gehörigen Wohnräume; ferner die gesamte
Fläche der zum dauernden Aufenthalte von Menschen dienenden Räume ausschließlich der Läden und
Verkaufsräume.
b) für Läden und Lagerräume:
nutzbare Fläche und Höhe der Räume.
Bei den unter a und b genannten Gebäuden ist eine Uberschreitung der Geschoßhöhe und der
Größe der nicht zum dauernden Aufenthalte von Menschen dienenden Nebenräume nur insoweit als
Uberschreitung des Umfanges zu behandeln, als sie über das nach Abs. 3 anzuerkennende Mindest-
bedürfnis hinausgeht.
c) für Speicher:
Anzahl der Böden, nutzbare Fläche unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks.
4 für Ställe:
nutzbare Fläche, für die zugehörigen Böden der umbaute Raum sowie Art der inneren Einrichtung.
e) für Scheunen:
der umbaute Raum.
k) für Remisen und Schuppen:
die bebaute Fläche. «
g)fürVersammlungsräume:
die Grundfläche unter Anwendung zweckentsprechender Höhen. «
h) für gewerbliche Anlagen:
nutzbare Fläche der für den Betrieb selbst bestimmten Räumlichkeiten, Geschoßhöhe dieser Räume,
soweit sie zur Aufstellung von Maschinen und Anbringung sonstiger Einrichtungen von Wichtigkeit ist,
Art und Zahl eingebauter Maschinen, der Dampfkessel, sonstiger Feuerungen und anderer baulicher
Einrichtungen; eine Umfangserweiterung, die nach den maßgebenden gesetzlichen oder polizeilichen
Vorschriften notwendig geworden ist, gilt nicht als eine bei der Kostenausscheidung zu berücksichtigende
Uberschreitung des alten Umfanges. ·-
Nr. 10. Ein Wiederaufbau im Sinne der Nr. 7 Abs. 2 liegt auch vor, wenn mehrere Gebäude
an Stelle eines einzelnen oder ein einzelnes an Stelle mehrerer errichtet werden oder Umfangs-
verschiebungen unter mehreren Gebäuden gleicher Art, z. B. unter den Wirtschaftsgebäuden, stattfinden.
In diesen Fällen ist der Gesamtumfang der zerstörten oder beschädigten Gebäude zusammenzurechnen
und mit dem Gesamtumfange der neuerrichteten oder wiederhergestellten zu vergleichen.
Die Errichtung von Gebäuden auf einem anderen Grundstück als demjenigen, auf dem die
zerstörten oder beschädigten Gebäude standen, gilt als Wiederaufbau im Sinne der Nr. 7 Abs. 2 nur,
wenn 6% von der Landeszentralbehörde oder der von ihr bezeichneten Landesbehörde genehmigt
worden ist.
II. Hausratsschäden.
Nr. 11. Die Feststellung der Schäden am Hausrat hat von dem Grundsatz auszugehen, daß
die festgestellte Summe jedenfalls den Betrag erreicht, der zur Wiederbeschaffung des auch bei ein-
fachsten Verhältnissen notwendigen Hausrats erforderlich ist.
Nr. 12. Dem Friedenswerte (Nr. 3 Abs. 1) oder dem nach Nr. 3 Abs. 2 oder 3 an seine
Stelle tretenden Werte sind Zuschläge zum Ausgleich des Unterschieds zwischen den niedrigeren
Friedenspreisen und den Anschaffungspreisen zur Zeit der Ersatzbeschaffung hinzuzusetzen.