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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamte des Innern.
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Nr. 44.
des — des des § 31 des Gesellschaftsvertrags der vn mien
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XIIV. Jahrgang. Verlin, Sonnabend. den 30. Schtenber 1916.
Inhalt= Handels= und Gewerbewesen: Regelung des
Absa sazes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und
der Kartoffelstärkefabrikaton Seite 301
Weitere Geltungsdauer der Ausnahmebestimmungen
Verwertungs-Gesellschaft
Bekanntmachung zur Ausführung der Verordumn
über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17
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Handels-= und Gewerbewesen.
Anordnungen zur Bekanntmachung über die Regelung des Absutzes von GErzeug-
nissen der Rartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation in der Falsung
der Bekanntmachung vom 22. September 1916 (NReichs-Gesetzbl. S. 1069).
Auf Grund des §7 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Absatzes
von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1069) und des § 1 der Bekanntmachung über
die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) werden für
die Lieferung von trockener Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl sowie feuchter Kartoffelstärke an die
Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft folgende Bedingungen festgesetzt:
I. Preise.
Für die der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft gelieferten Erzeugnisse erhält der Stürke-
hersteller einen Abschlagspreis. Der Abschlagspreis wird vom Ausschuß der Gesellschaft mit Zu-
stimmung des Reichskanzlers festgesetzt. Maßgebend für die Berechnung ist bei Versendung mit der
Eisenbahn das Datum des Annahmestempels, bei anderen Versendungen das Datum der Fracht-
urkunde. Der Abschlagspreis ist spätestens innerhalb zwei Wochen von diesem Datum ab zu zahlen.
Als Restzahlung erhält der Stärkehersteller 0,50 für 100 kg brutto der abgelieferten Mengen
nach Fertigstellung des jeweiligen Jahresabschlusses. Diese Restzahlung wird entsprechend ermäßigt,
wenn die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft den Trocknern eine geringere Nachzahlung als 0,50%
für 100 kg gewährt.
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