Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamte des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Vostanstalten #und Huchhandlungen zum Jahrespreise von 8 4. 
Nr. 44. 
des — des des § 31 des Gesellschaftsvertrags der vn mien 
1 
  
XIIV. Jahrgang. Verlin, Sonnabend. den 30. Schtenber 1916. 
Inhalt= Handels= und Gewerbewesen: Regelung des 
Absa sazes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und 
der Kartoffelstärkefabrikaton Seite 301 
Weitere Geltungsdauer der Ausnahmebestimmungen 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Verwertungs-Gesellschaft 
Bekanntmachung zur Ausführung der Verordumn 
über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 
303 
  
Handels-= und Gewerbewesen. 
Anordnungen zur Bekanntmachung über die Regelung des Absutzes von GErzeug- 
nissen der Rartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation in der Falsung 
der Bekanntmachung vom 22. September 1916 (NReichs-Gesetzbl. S. 1069). 
  
Auf Grund des §7 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Absatzes 
von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 22. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1069) und des § 1 der Bekanntmachung über 
die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) werden für 
die Lieferung von trockener Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl sowie feuchter Kartoffelstärke an die 
Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft folgende Bedingungen festgesetzt: 
I. Preise. 
Für die der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft gelieferten Erzeugnisse erhält der Stürke- 
hersteller einen Abschlagspreis. Der Abschlagspreis wird vom Ausschuß der Gesellschaft mit Zu- 
stimmung des Reichskanzlers festgesetzt. Maßgebend für die Berechnung ist bei Versendung mit der 
Eisenbahn das Datum des Annahmestempels, bei anderen Versendungen das Datum der Fracht- 
urkunde. Der Abschlagspreis ist spätestens innerhalb zwei Wochen von diesem Datum ab zu zahlen. 
Als Restzahlung erhält der Stärkehersteller 0,50 für 100 kg brutto der abgelieferten Mengen 
nach Fertigstellung des jeweiligen Jahresabschlusses. Diese Restzahlung wird entsprechend ermäßigt, 
wenn die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft den Trocknern eine geringere Nachzahlung als 0,50% 
für 100 kg gewährt. 
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