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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamte des Innern.
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XIIV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 6. Oktober 1916. Nr. 45.
Inhalt: 1. Handels= und Gewerbewesen: Bekannt- Interuationalen Reblaus-Konvention entsprechend er-
machung zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen klärten Gartenbau= oder botanischen Anlagen, Schulen
zur Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinder- und Güren 312
süßen und Hornschläuchen Seite 311
Neues Verzeichnis der regelmäßigen Untersuchungen 2. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
unterliegenden und amtlich als den Anforderungen der # Reichsgebttte .. 345
1. Handels= und Gewerbewesen.
Bekanntmachung
zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit
Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 2. und 25. Mai 1916 Gentralblatt
für das Deutsche Reich S. 103 und 114). Vom 5. Oktober 1916.
Auf Grund der §8 3, 5 der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und
vornschlänchen vom 13. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 276) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1129) werden die Ausführungsbestimmungen vom 2. und
*h. Mai 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 103 und 114) wie folgt ergänzt:
1. Im § 3 Abs. 1 Zeile 1, Abs. 2 Zeile 1, 2 werden die Worte „Ole oder Fette“ ersetzt
durch die Worte „Ole, Fette, Ol= oder Fettsäuren“.
2. Der § Za erhält folgende Fassung:
8 Za.
Betriebe, bei denen Stoffe der im § 1 der Bekanntmachung über Ausdehnung
der Vorschriften der Verwendung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und
25. Mai 191 . -.S.409 - -
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5. Sklober 1916 (Reichs-Gesetzbl. ** genannten Art ge
wonnen werden, sind verpflichtet, die gewonnenen Stoffe dem Kriegsausschusse für
pflanzliche und tierische Ole und Fette jedesmal dann anzubieten, wenn 100 Kilo-
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Hornschläuchen vom