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Für Fässer, die nicht binnen einem Monat zurückgeliefert sind, darf der Verlader auch Be-
hlung mit 7.# für das Holzfaß und mit 40 A für das Eisenfaß verlangen. -
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Berlin, den 21. Oktober 1916.
· Der Präsident des Kriegsernährungsamts.
In Vertretung: von Braun.
Bestimmungen über die Lieferung von Melasse.
· I. . ·
Verlangt die Bezugsvereinigung die Verladung von Melasse, so hat — mangels anderweitiger
Verständigung zwischen Versender und Empfänger — der Verpflichtete bei der Verladung durch einen
vereidigten Probenehmer Probe zu nehmen nach folgendem Verfahren: v
Es ist nach erfolgter Füllung aus jedem Kesselwagen Probe zu nehmen. Gehen innerhalb
3 Tagen an denselben Empfänger mehrere Kesselwagen ab, so können die Proben gus ihnen, höchstens
aber aus je dreien, zu einer Durchschnittsprobe vermischt werden.
Der Probenehmer hat die Probe in 4 Gläser zu füllen, diese zu bezeichnen und zu versiegeln.
ge eines der Gläser hat er dem Versender und dem Empfänger zu übermitteln. Das dritte und
vierte hat er selbst aufzubewahren. ·
Bei Verladung in Fässern finden diese Bestimmungen sinngemäße Anwendung.
II.
Analysen sind zu fertigen durch eine dem Verbande der landwirtschaftlichen Versuchsstationen
im Deutschen Reiche angehörende Anstalt oder durch einen vereidigten Handelschemiker, Schieds-
analysen durch das Institut für Zuckerindustrie in Berlin, Amrumerstraße.
. III.
Der Versender hat binnen einer Woche nach Verladung die Anfertigung einer Analyse von
seiner Probe zu beantragen und den Befund dem Empfänger zu übermitteln. Erkennt der Empfänger
das Untersuchungsergebnis nicht an, oder ist ihm der Befund nicht binnen 2 Wochen nach Verladung
zugegangen, so steht ihm das Recht zu, binnen einer Woche die Anfertigung einer Analyse auch von
seiner Probe zu beantragen. Wenn die Befunde der beiden Analysen
a) um 0,5 % oder mehr Zuckergehalt oder
um 0,25 % oder mehr Invert oder
um 0,5 % B6 oder mehr Dichtigkeit,
Ph oder betreffs der Invert-Eigenschaft überhaupt oder der Alkalität von einander abweichen,
konn binnen einer Woche, nachdem jeder seine Analyse dem anderen Teil übermittelt hat, die An-
sertigung einer Schiedsanalyse aus der dritten oder vierten Probe beantragt werden.
Analysen, die nicht innerhalb dieser Fristen beantragt sind, kommen nicht in Betracht.
- IV.
bef „Wird eine Schiedsanalyse gefertigt, so gilt im Falle IIIa das Mittel zwischen den beiden am
esten übereinstimmenden Befunden, falls das Ergebnis der Schiedsanalyse genau in der Mitte liegt,
sowie im Falle IIIb der Befund der Schiedsanalyse. .« «·
Wird eine Schiedsanalyse nicht gefertigt, so gilt das Mittel zwischen den beiden Befunden,
i Falle b der Befund der Analyse des Versenderrs. ·
Ist nur eine Analyse gefertigt, so ist ihr Befund maßgebend.
V
Analn Die Kosten der Probenahme sowie der Schiedsanalysen werden geteilt. Die Kosten sonstiger
Ahhsen trägt, wer sie beantragt. ·
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