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VI.
Die obigen Bestimmungen ersetzen zugleich die Vorschriften des § 377 des Handelsgesetzbuchs.
VII.
Nicht zu beanstanden ist eine Ware wegen eines Invertzuckergehalts von nicht über 0,#
vom Hundert, eines Zuckergehalts von nicht unter 46 vom Hundert und einer Dichtigkeit von nicht
unter 40,3 Bé.
In einem Zentner kommt jedes Zehntel vom Hundert mehr an Invertzuckergehalt mit 5 F.
jedes fehlende Zehntel vom Hundert Zucker und jeder fehlende Zehntelgrad Dichtigkeit, wenn der Zucker-
gehalt noch 45 vom Hundert, die Dichtigkeit noch 40 Bé beträgt, mit 1 F., sonst mit 2 97. in Abzug.
Beträgt der Zuckergehalt weniger als 46 % oder die Dichtigkeit weniger als 40,8 B6, so kann
statt dessen Nachbesserung verlangt oder Nachbesserung auf Kosten des Versenders vorgenommen werden.
Beträgt der Invertzuckergehalt mehr als 1 0 oder reagiert die Melasse sauer oder ist sie
verbrannt, so tritt ein angemessener Abschlag vom Kaufpreis ein, welcher an die obigen Grenzen nicht
gebunden ist.
2. Zoll= und Steuerwesernn.
Bekanntmachung,
betreffend Vergällung von Branntwein für die Herstellung von Lacken und Polituren.
Der Bundesrat hat beschlossen, daß ein nach § 4 unter b der Branntweinsteuer-Befreiungs-
ordnung mit 20 Liter Schellacklösung unvollständig vergällter Branntwein bis zu einem vom Reichskanzler
zu bestimmenden Zeitpunkt auch zur Herstellung von Lacken aller Art und Polituren verwendet werden
darf. Die in dieser Weise hergestellten Lacke und Polituren müssen, wenn sie zum Handel bestimmt
sind, den unter h Abs. 2 a. a. O. gestellten Anforderungen entsprechen.
Berlin, den 21. Oktober 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Menschel.
Bekanntmachung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. d. M. beschlossen, den nachstehenden Grund-
sätzen zur Auslegung des Warenumsatzstempelgesetzes vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 630)
seine Zustimmung zu erteilen.
Berlin, den 23. Oktober 1916.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Roedern.